Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

Waarenproben 
und Muster- 
sendungen. 
Recomman- 
dirte Briefe. 
Retour-Rece- 
pisse. 
( 226 ) 
tiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Ausradiren, Durchstechen, Ab= oder Ausschneiden einzelner 
Worte, Ziffern oder Zeichen u. s. w. 
Unter die verbotenen Zusätze ist das Coloriren von Modebildern, Landkarten rc. nicht 
zu rechnen; die Bilder und Karten dürfen aber selbstverständlich keine Handzeichnungen, sondern 
müssen durch Holzschnitt, Lithographie, Stahlstich, Kupferstich u. s. w. hergestellt sein. 
Auf der inneren oder äußeren Seite des Bandes dürfen Zusätze irgend welcher Art, welche 
keinen Bestandtheil der Adresse bilden, sich nicht befinden, mit Ausnahme des Namens oder 
der Firma des Absenders. Den Preiscouranten, Circularen und Empfehlungsschreiben kann 
noch eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Adresse, sowie Ort, Datum und Namens- 
unterschrift, hinzugefügt werden. Circulare von Handlungshäusern dürfen mit der handschrift- 
lichen Unterzeichnung der Firma von mehreren Theilnehmern der Handlung versehen sein. 
Den Correcturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Correctur, die Ausstattung 
und den Druck betreffen, hinzugefügt werden. Das Manuseript darf dagegen den Correctur- 
bogen nicht beigefügt werden. 
Sendungen, welche sich zur Beförderung unter Band gegen die ermäßigte Taxe nicht 
eignen, können vor der Absendung dem Aufgeber zurückgestellt werden. Werden dergleichen 
Sendungen abgesandt, so ist das gewöhnliche Briefporto nebst dem Zuschlage, ohne Berück- 
sichtigung der verwendeten Kreuzbandmarken, zu erheben. 
# 15. Waarenproben und Muster müssen, wenn auf die dafür zugestandene Porto- 
Ermäßigung Anspruch gemacht wird, dergestalt verpackt sein, daß die Beschränkung des Inhalts 
auf diese Gegenstände leicht ersichtlich ist. 
Diesen Sendungen darf, wenn die ermäßigte Taxe eintreten soll, nur ein einfacher Brief 
beigefügt oder angehängt sein, welcher bei der Austaxirung mit der Waarenprobe oder dem 
Muster zusammen zu wiegen ist. 
Ist der Brief schwerer, oder sind die Waarenproben oder Muster in den Brief gelegt, so 
wird die Sendung, d. h. Brief und Probe zusammen, als gewöhnlicher Brief taxirt. 
16. Briefpostsendungen, welche unter Recommandation abgesandt werden sollen, müssen 
von dem Absender mit einer dieses Verlangen ausdrückenden Bezeichnung (recommandirt, 
chargé, empfohlen) versehen werden. 
Keine Verwaltung ist verpflichtet, Briefe, die mit dem Recommandationszeichen versehen 
im Briefkasten vorgefunden werden, als recommandirt behandeln zu lassen, es sei denn, daß 
dieselben vollständig, einschließlich der Recommandationsgebühr, mit Marken frankirt sind. 
* 17. Wünscht der Absender einer recommandirten Briefpost-Sendung oder einer Fahr- 
post-Sendung eine von dem Adressaten auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein, 
Retour-Recepisse) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung: „gegen 
Rückschein“ („Retour-Recepisse"“.) auf der Adresse ausgedrückt sein.
	        
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