Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

(240 ) 
M 89) Verordnung, 
das Ressortverhältniß des Kohlenbergbaues betreffend; 
vom 20sten December 1860. 
Wön, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
— 
haben, in theilweiser Abänderung der rücksichtlich der Ressortverhältnisse in Eisenbahn- sowie 
in Berg= und Hüttenangelegenheiten unter dem 26sten Juni 1851 ergangenen Verordnung, 
beschlossen und verordnen, wie folgt: 
&é 1. Die Competenz binsichtlich des gesammten Stein- und Braunkohlenbergbaues, ein- 
schließlich der Anstalten zur Aufbereitung und Formung der Kohlen und zur Koksbereitung, 
insoweit dergleichen Anstalten auf den Kohlenwerken selbst von deren Besitzern betrieben werden, 
geht vom 1sten Januar 1861 an wieder an das Finanzministerium über. 
§& 2. Ueber solche allgemeine Maaßregeln in Betreff des Kohlenbergbaues, durch welche 
wesentliche volkswirthschaftliche Interessen berührt werden, hat sich das Finanzministerium jedes- 
mal mit dem des Innern zu vernehmen. 
& 3.Die allgemeine Zuständigkeit des Ministeriums des Innern zu Prüfung und Be- 
stätigung der Statuten von Actienvereinen bleibt auch für die rücksichtlich des Kohlenbergbaues 
sich bildenden Actienvereine unverändert. 
## 4. Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind ermächtigt, die zu weiterer 
Ausführung der vorstehenden Bestimmungen erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und das Königliche Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 2u0 sten December 1860. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Richard Freiherr von Friesen. 
% 90) Verordnung 
zu Ausführung der über das Ressortverhältniß des Kohlenbergbaues unter dem 
20sten December dieses Jahres ergangenen Allerhöchsten Verordnung; 
vom Zlsten December 1860. 
De Finanzministerium hat im Verfolge der über das Ressortverhältniß des Kohlenbergbaues 
unter dem 2 UOsten December dieses Jahres ergangenen Allerhöchsten Verordnung beschlossen, 
 
	        
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