Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Ordnung und in tabellarischer Farm, wie diese in dem nachstehenden Schema unter A. ange— 
geben, einzutragen. Die laufende Nummer hat mit jedem Jahrgange neu zu beginnen. 
In dem ersten Jahrgange von 1860 sind alle bereits anhängigen, noch nicht beendeten 
Vormundschaften in derselben Ordnung und Form nachzutragen. 
Dem Vormundschaftsbuche ist ein alphabetisch geordnetes Register nach den Namen der 
Bevormundeten mit Angabe ihres Wohnorts (z. B. Adam, Christ. Friedr., aus Toppstädt) 
beizufügen. 
Das Vormundschaftsbuch hat lediglich den Zweck, sowohl den Vorständen des Gerichts als 
den Revisoren desselben eine feststehende Uebersicht aller bei dem Gerichte anhängig gewesenen 
und noch anhängigen (vergl. § 6) Vormundschaften zu gewähren. Nachträge sind dazu nicht 
zu bringen. Die erste Anlage aber ist im Laufe des Jahres 1860 zu vollenden. 
§é6. Zu Aufnahme der näheren Nachrichten und der Nachträge sind die besonderen Vor- 
mundschaftstabellen bestimmt. 
Eine solche wird für jede Vormundschaft angelegt, mit welcher eine Vermögensverwaltung 
oder doch die Fürsorge für die Person des Bevormundeten verbunden ist. 
Die Ausschrift enthält die Angabe der betreffenden Vormundschaftssache und Acten, sowie 
Nummer und Jahrgang des Vormundschaftsbuchs. 
Die erste Anlage ist für die Vergangenheit längstens bis zum 31sten December 1861, 
künftig jedenfalls vor Ablauf eines Jahres von der Vormundsbestätigung an gerechnet, zu 
bewirken. Alljährlich aber ist das Erforderliche, die eingetretenen Aenderungen und weiter 
getroffenen Anordnungen nachzutragen. 
Unter den letzten Eintrag wird die Art und Weise, wie, und der Tag, an welchem die Vor- 
mundschaft beendigt worden ist, bemerkt und gleichzeitig mit dieser Bemerkung im Vormund- 
schaftsbuche die laufende Nummer des betreffenden Eintrags durchstrichen. 
Das unter B. nachstehende Schema stellt eine solche Tabelle dar. 
&# J. Die gangbaren Tabellen sind, nach den Namen der Bevormundeten alphabetisch 
geordnet, in geeignete feste Behälter niederzulegen und nach jedesmaligem Gebrauche dahin 
zurückzubringen; die abgethanen, ebenso geordnet, für ein oder mehrere Jahre in einen oder 
mehrere Actenbände vereinigt (Vormundschafts-Tabellen -Protocoll auf d. IJ. — Vol. —) 
aufzubewahren. Die strenge Aufrechterhaltung dieser Ordnung wird den Gerichtsvorständen 
zur besonderen Pflicht gemacht. 
Die einzelnen Tabellen können von den Aussichtsbehörden zur Einsicht eingefordert 
werden, sind aber auch bei jeder Berichtserstattung, welcher die Nachlaß= oder Vormundschafts- 
acten beizufügen, diesen mit beizulegen. Bei Revisionen sind sowohl das Vormundschaftsbuch 
als sämmtliche Tabellen vorzulegen.
	        
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