Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Adam'sche Vormundschaft. 
(oder Fascikel). 
von dem Jahre 1860. 
  
  
Auskunft über Verwaltung der Immobilien, 
Eicherstellung des Mobiliars und der Außen- 
stände, Verwendung der Baarschaft und 
Verzinsung und Tilgung der Schulden. 
  
Auskunft, wie für die Pflege, Erziehung, 
Unterricht und weitere Fortbildung des 
Bevormundeten gesorgt ist, und wie dessen 
Aufführung. 
Ergänzende und sonstige 
Anmerkungen. 
  
Die räterlichen Immobilien sind für 
400 Thlr. verpachtet, die Mobilien in Ver- 
wahrung des Vormundes, die Außenstände 
sämmtlich hypothekarisch sicher gestellt, die 
Zinsen des eisernen Capitals abgeführt, 
dasselbe selbst aber kann als eisern nicht 
getilgt werden. Die Baarschaft wird mit 
100 Thlrn. weiter hypothekarisch ausge- 
liehen, 47 Thlr. 8 gr. 5 pf. aber sind 
zu den Bedürfnissen des Unmündigen ver- 
wendet. 
Die 350 Thlr. Baarschaft sind einst- 
weilig in Königl. Sächs. Staatspapieren 
angelegt. Sonst wie vorher. 
  
Der Unmündige befindet sich, nach voll- 
endetem Schulunterrichte und Verflusse der 
Lehrjahre, auf der Wanderschaft. Er gab 
nie Ursache zu Unzufriedenheit und steht 
im Begriffe, heimzukehren. 
Der Unmündige ist zurückgekehrt und 
wird die väterlichen Immobilien über- 
nehmen. 
  
Gegen Ende vorigen 
Jahres ist auch die Mutter 
des Unmündigen gestorben 
und steht ihm ein weiteres 
Erbe bevor. 
Der mütterliche Nach- 
laß hat wegen Abwesenheit 
eines Miterben noch nicht 
definitiv regulirt werden 
können. 
Jannar 1862 erfolgte Justification des Vormundes erledigt, auch die betreffende, laufende Nummer im Vor- 
1860 durchstrichen worden.
	        
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