Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

Gesch-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
4¼ Stück vom Jahre 1860. 
  
K 12) Bekanntmachung, 
die Beaufsichtigung und Unterhaltung der fiscalischen Brücken betreffend; 
vom 30sten Januar 1860. 
N das Finanzministerium mit Allerhöchster Genehmigung beschlossen hat, die Land- 
baubeamten der ihnen zeither übertragenen Beaufsichtigung der fiscalischen Brücken zu entheben 
und für die Zukunft die Beaufsichtigung und Unterhaltung der in der Beilage unter C ver 
zeichneten größeren und wichtigeren fiscalischen Flußbrücken den Bezirkswasserbaucommissionen 
und der technischen Wasserbauverwaltung, dagegen die aller übrigen fiscalischen Brückenanlagen 
über Flüsse, Bäche und andere Wasserläufe den Bezirksstraßenbancommissionen und der techni- 
schen Straßenbauverwaltung zu überweisen, so wird dieß hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Dresden, den 30sten Januar 1860. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
□ 
Verzeichniß 
der bis auf weitere Anordnung den Bezirkswasserbaucommissionen und der techni- 
schen Wasserbauverwaltung überwiesenen fiscalischen Flußbrücken. 
A. an der Elbe: 
die Brücke bei Meißen. 
Hartmann. 
St1 
1860.
	        
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