Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Verhältnisse  der  Juden.  141

2)  eine  die  Richtigkeit  dieser  Erklärung  bestätigende  Versicherung  zweier  glaubwpwurrdigen
  zu  derselben  Religionsgesellschaft  gehörenden  Personen;
3)  der  Nachweis  des  Aufgebots.

(8  7  a.  a.  O

g  8.  Die  bürgerliche  Gültigkeit  einer  solchen  Ehe  beginnt  mit  Eintragung
der  Ehe  in  das  Register.  (§  8  a.  a.  O.)

§  9.  Zu  den  in  den  §§  3.  4  u.  7  vorgeschriebenen  Anzeigen  und  Erklärungen
  ist  das  persönliche  Erscheinen  vor  dem  Richter  erforderlich.  (8  9  a.  a.  O.)

§  10.  Die  in  den  88  3.  4  u.  7  vorgeschriebenen  Anzeigen  oder  Erklärungen
  müssen  von  den  dazu  Verpflichteten  gemacht  werden:
1)  bei  Geburten  innerhalb  der  zunächst  folgenden  3  Tage;
2)  bei  Heirathen  binnen  der  zunächst  folgenden  8  Tage  nach  Vollziehung  der
nach  dem  Gebrauche  der  Religionsgesellschaft  erforderlichen  Handlung;
3)  bei  Todesfällen  spätestens  an  dem  nächstfolgenden  Tage.

Eine  schuldbare  Versäumniß  dieser  Fristen  ist  mit  Geldbuße  bis  zu  50  Thaler
oder  mit  Gefängniß  bis  zu  4  Wochen  zu  bestrafen.  Außerdem  haben  die  Säumigen
  die  Kosten  zu  tragen,  welche  dadurch  entstehen,  daß  der  Richter  wegen  der
verzögerten  Anzeige  zu  irgend  einer  Ermittelung  veranlaßt  wird.  (8  11  a.  a.  O.)

Die  Festsetzung  der  vorstehend  angedrohten  Strafen  erfolgt  durch  gerichtliches
Erkenntniß.  (8  12  a.  a.  O.)

8  11.  Die  vorstehenden  Vorschriften  finden  auch  auf  Geburten,  Heirathen
und  Sterbefälle  solcher  Personen  Anwendung,  welche  aus  ihrer  Kirche  ausgetreten
sind  und  noch  keiner  vom  Staate  genehmigten  Religionsgesellschaft  angehören.

Bei  den  Heirathen  solcher  Personen  sollen  jedoch  die  Bestimmungen  der
88  6.  7  u.  11,  Nr.  2,  ausgeschlossen  bleiben.  Zur  Eintragung  der  Ehe  in  das
Register  genügt  in  diesen  Fällen  der  Nachweis  des  Aufgebotes  und  die  persönliche
Erklärung  der  Brautleute  vor  dem  Richter,  daß  sie  fortan,  als  ehelich  mit  einander
verbunden,  sich  betrachten  wollen.  (§  16  a.  a.  O

10.  Rapitel.
Verhältuisse  der  Juden.

1)  Jührung  von  Familiennamen.

8  1.  Die  Juden  sind  zur  Führung  festbestimmter  und  erblicher  Familiennamen
  verpflichtet.  (§  5  d.  Ges.  vom  30.  Juli  1847,  Ges.-S.,  S.  263.)

2)  Führung  der  BHandelsbücher.

8  2.  Bei  Führung  ihrer  Handelsbücher  haben  sich  die  Juden  entweder  der
deutschen  oder  der  sonstigen,  unter  der  Bevölkerung  ihres  Wohnortes  üblichen
Landessprache  und  deutscher  oder  lateinischer  Schriftzüge  zu  bedienen.  Handelsbücher,
  in  welchen  gegen  diese  Vorschriften  verstohen  ist,  haben  für  den  Juden
keine  Beweiskraft.  Bei  Abfassung  von  Verträgen  und  rechtlichen  Willenserklärungen,
  wie  bei  allen  vorkommenden  schriftlichen  Verhandlungen,  ist  den  Juden
nur  der  Gebrauch  der  deutschen  oder  einer  anderen  lebenden  Sprache  und  deutscher
oder  lateinischer  Schriftzüge  gestattet.  Im  Falle  der  Uebertretung  der  in  diesem,