Verhältnisse der Juden. 141
2) eine die Richtigkeit dieser Erklärung bestätigende Versicherung zweier glaubwpwurrdigen
zu derselben Religionsgesellschaft gehörenden Personen;
3) der Nachweis des Aufgebots.
(8 7 a. a. O
g 8. Die bürgerliche Gültigkeit einer solchen Ehe beginnt mit Eintragung
der Ehe in das Register. (§ 8 a. a. O.)
§ 9. Zu den in den §§ 3. 4 u. 7 vorgeschriebenen Anzeigen und Erklärungen
ist das persönliche Erscheinen vor dem Richter erforderlich. (8 9 a. a. O.)
§ 10. Die in den 88 3. 4 u. 7 vorgeschriebenen Anzeigen oder Erklärungen
müssen von den dazu Verpflichteten gemacht werden:
1) bei Geburten innerhalb der zunächst folgenden 3 Tage;
2) bei Heirathen binnen der zunächst folgenden 8 Tage nach Vollziehung der
nach dem Gebrauche der Religionsgesellschaft erforderlichen Handlung;
3) bei Todesfällen spätestens an dem nächstfolgenden Tage.
Eine schuldbare Versäumniß dieser Fristen ist mit Geldbuße bis zu 50 Thaler
oder mit Gefängniß bis zu 4 Wochen zu bestrafen. Außerdem haben die Säumigen
die Kosten zu tragen, welche dadurch entstehen, daß der Richter wegen der
verzögerten Anzeige zu irgend einer Ermittelung veranlaßt wird. (8 11 a. a. O.)
Die Festsetzung der vorstehend angedrohten Strafen erfolgt durch gerichtliches
Erkenntniß. (8 12 a. a. O.)
8 11. Die vorstehenden Vorschriften finden auch auf Geburten, Heirathen
und Sterbefälle solcher Personen Anwendung, welche aus ihrer Kirche ausgetreten
sind und noch keiner vom Staate genehmigten Religionsgesellschaft angehören.
Bei den Heirathen solcher Personen sollen jedoch die Bestimmungen der
88 6. 7 u. 11, Nr. 2, ausgeschlossen bleiben. Zur Eintragung der Ehe in das
Register genügt in diesen Fällen der Nachweis des Aufgebotes und die persönliche
Erklärung der Brautleute vor dem Richter, daß sie fortan, als ehelich mit einander
verbunden, sich betrachten wollen. (§ 16 a. a. O
10. Rapitel.
Verhältuisse der Juden.
1) Jührung von Familiennamen.
8 1. Die Juden sind zur Führung festbestimmter und erblicher Familiennamen
verpflichtet. (§ 5 d. Ges. vom 30. Juli 1847, Ges.-S., S. 263.)
2) Führung der BHandelsbücher.
8 2. Bei Führung ihrer Handelsbücher haben sich die Juden entweder der
deutschen oder der sonstigen, unter der Bevölkerung ihres Wohnortes üblichen
Landessprache und deutscher oder lateinischer Schriftzüge zu bedienen. Handelsbücher,
in welchen gegen diese Vorschriften verstohen ist, haben für den Juden
keine Beweiskraft. Bei Abfassung von Verträgen und rechtlichen Willenserklärungen,
wie bei allen vorkommenden schriftlichen Verhandlungen, ist den Juden
nur der Gebrauch der deutschen oder einer anderen lebenden Sprache und deutscher
oder lateinischer Schriftzüge gestattet. Im Falle der Uebertretung der in diesem,