Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

(21) 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 20sten Februar 1860. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
  
MÆ 14) Bekanntmachung, 
die Ueberweisung der Stadt Geising zum 8ten städtischen Landtagswahlbezirke 
betreffend; 
vom 3ten März 1860. 
Durch die der Allerhöchsten Verordnung vom 20sten Februar 1832 angehängte Beifuge 
sub O (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 138) war unter Andern die Stadt Neugeising 
dem 7ten, die Stadt Altgeising dem Sten städtischen Landtagswahlbezirke zugetheilt worden. 
Nachdem neuerlich beide nurgenannte Städte zu einer einzigen Stadtgemeinde unter dem 
Namen „Geising“ vereinigt und letztere für die Zukunft ungetheilt 
dem Sten städtischen Wahlbezirke 
überwiesen worden ist, so wird Solches unter Bezugnahme auf den im §6# 5 der angezogenen 
Verordnung gemachten Vorbehalt hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 3ten März 1860. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Schmiedel. 
. 15) Bekanntmachung, 
den Schluß der Landrentenbank betreffend; 
vom Zisten Januar 1860. 
N von der Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen und der 
Landrentenbankverwaltung alle Geschäfte, deren es bedurfte, um die nach den Bestimmungen 
88 2 und 3 des Gesetzes vom 20 sten September 1855, den Schluß der Landrentenbank 
5 2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.