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Zittau und Reichenberg nunmehr auch über die Telegraphen-, Polizei-, Post= und Zoll= auch
die hierbei einschlagenden Jurisdictions-Verhältnisse unter dem 1 sten dieses Monats eine Con-
vention in Wien zum Abschlusse gekommen und von den beiderseitigen Staatsregierungen rati-
ficirt worden ist, so wird dieselbe mit Allerhöchster Genehmigung nachstehend zu Jedermanns
Nachachtung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 1 6öten März 1860.
Die Ministerien des Innern und der auswärtigen Angelegen-
heiten, der Justiz und der Finanzen.
Frhr. v. Beust. Dr. v. Behr. Frhr. v. Friesen.
Dietrich.
Convention
zwischen der Königlich Sächsischen und Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Re-
gierung, die Telegraphen-, Polizei-, Post= und zollamtlichen Verhältnisse auf der
Zittau-Reichenberger Bahn betreffend.
In Gemäßheit des Artikels 1 Absatz 12 der zwischen der Königlich Sächsischen und Kai-
serlich Königlich Oesterreichischen Regierung unterm 2 4Asten April 1853 abgeschlossenen Ueber-
einkunft wegen Herstellung einer Eisenbahn zwischen Zittau und Reichenberg haben über die
längs der gedachten Bahnlinie herzustellende Telegraphenleitung, über die polizeiliche Paß= und
Fremdenbehandlung, sowie über die Post= und zollamtliche Manipulation nach vorherigen com-
missarischen und weiteren unmittelbaren schriftlichen Verhandlungen zwischen den benannten
hohen Regierungen die Letzteren zu Abschluß einer den vorgedachten Verhandlungen entsprechen-
den Vereinbarung und zwar: die Königlich Sächsische Regierung den Legationssecretär bei der
Königlich Sächsischen Gesandtschaft am Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Hofe Herrn Alexan-
der Heinrich von Villers; die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Regierung den Doctor der
Rechte und Kaiserlich Königlichen Sectionsrath, Herrn Vincenz Maly zu Commissarien
ernannt und es ist von diesen die nachstehende Convention unter Vorbehalt der Ratification
ihrer Allerhöchsten Regierungen abgeschlossen worden.
Abschnitt I.
Telegraphenanschluß betreffend.
A. Staatstelegraphenleitung.
Artikel 1. Jede der beiden contrahirenden Regierungen verpflichtet sich, längs der con-
eessionirten Bahnstrecke Zittau-Reichenberg von ihren Vereinsstationen Zittau-Reichenberg aus