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Dem Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Polizeicommissariate in Zittau soll die polizei-
liche Behandlung, Arretur und Abführung nach Oesterreich rücksichtlich solcher auf der Bahn
in Zittau als Reisende ankommenden Personen, welche dem Königlich Sächsischen Staatsver-
bande nicht angehören, gestattet sein.
Was dagegen diejenigen Reisenden auf der genannten Bahn betrifft, welche dem König-
reiche Sachsen als Unterthanen angehören, so soll sich das Kaiserlich Königlich Oesterreichische
Polizeicommissariat auf die Prüfung und Vidirung der Pässe und sonstigen Legitimationen
derselben, sowie in dem Falle, daß hierbei diese Legitimationen nicht von der Beschaffenheit
befunden werden sollten, um den Inhabern den Grenzübertritt nach Böhmen gestatten zu
können, darauf zu beschränken haben, den betreffenden Individuen die Weiterreise auf der
Zittau-Reichenberger Eisenbahn zu versagen.
Alle und jede sonstige Amtshandlungen aber, wie namentlich auch mit Ausschluß der nach
Befinden etwa nothwendigen, ersten provisorischen Handanlegung, die eigentliche Arretur, bleiben
daher in Betreff der dem Sächsischen Staatsverbande angehörenden Reisenden, dieselben
mögen nun auf der genannten Eisenbahn von Böhmen aus nach Zittau kommen, oder von dem
letzteren Orte aus nach Böhmen reisen wollen, sowie ohne Unterschied rücksichtlich der speciellen
Veranlassung zum polizeilichen Einschreiten, im concreten Falle, dem Sächsischen Polizei-
commissariate dergestalt überlassen, daß sich das Kaiserlich Königlich Oesterreichische Polizei-
commissariat darauf zu beschränken hat, eintretenden Falls bei dem Sächsischen Polizeicommissare
und beziehendlich durch dessen Vermittelung, bei den weiter zuständigen Sächsischen Behörden
diejenigen besonderen Anträge zu stellen, zu welchen dasselbe von seinem Standpunkte aus in
Vertretung der Interessen des Oesterreichischen Staates und der besonderen Institutionen
desselben Veranlassung findet.
Artikel 27. Die aus Oesterreich auf dem Bahnhofe in Zittau Einpassirenden sind
erst dann als nach Sachsen übergetreten anzusehen (vergl. Artikel 19), wenn ihr llebertritt
nicht beanständet und ihnen daher nicht nur von dem Kaiserlich Oesterreichischen Commissariate
das Austrittsvisum ertheilt, sondern auch die vidirte Reiseurkunde, nachdem zuvor noch das
Königlich Sächsische Polizeicommissariat dieselbe zum Zeichen des Einverständnisses entweder
mit einem Stempelabdrucke, oder mit einer Chiffre oder nach Befinden mit einem besonderen
Visum versehen hat, ausgefolgt worden ist.
Die Reiselegitimationen aller nach Sachsen Einpassirenden müssen daher dem Königlich
Sächsischen Commissariate zur Einsicht und resp. Vidirung vorgelegt werden.
Ist der Uebertritt vollzogen, so treten bei der Behandlung der Einpassirten jene Grund-
sätze ein, welche in Beziehung auf die im Jnnern des Königreichs Sachsen befindlichen Per-
sonen gelten.
Artikel 28. In den Fällen, wo das Königlich Sächsische Polizeicommissariat einem
nach Sachsen Einpassirenden die Weiterreise in das Innere des Königreichs nach den in Sachsen