Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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bestehenden Vorschriften nicht zu gestatten findet, hat es hiervon dem Kaiserlich Oesterreichischen 
Polizeicommissariate, unter Eröffnung der Gründe der Beanstandung, Mittheilung zu machen, 
und es steht dem Letzteren frei, hierüber dem Königlich Sächsischen Polizeicommissariate seine 
Ansicht bekannt zu geben. 
Beharrt Letzteres, ungeachtet einer allfälligen entgegengesetzten Ansicht des Kaiserlich 
Oesterreichischen Polizeicommissariats, bei seinem Beschlusse, so hat es denselben dem Kaiser- 
lichen Commissariate neuerdings zu eröffnen, sodann aber die weiteren Schritte in Bezug auf 
die Behandlung des Reisenden vorzunehmen. Die erwähnten gegenseitigen Eröffnungen haben 
stets in der möglichst kürzesten Weise und mit thunlichster Beschleunigung Statt zu finden. 
Artikel 29. Diese Schritte können nach Maaßgabe der für Sachsen geltenden Vor- 
schriften entweder in der Uebergabe des beanstandeten Reisenden an eine Königlich Sächsische 
Behörde oder in einer Zurückweisung desselben über die natürliche Landesgrenze oder endlich 
darin bestehen, daß dem Reisenden mit der nöthigen Vorsicht gestattet wird, die Erledigung 
der etwa vorhandenen Formmängel seiner Reiseurkunde in Zittau abzuwarten. 
Artikel 30. Die Uebergabe eines von dem Königlich Sächsischen Polizeicommissare 
angehaltenen Reisenden an eine andere Sächsische Behörde ist von dem Kaiserlich Oesterreichi- 
schen Commissariate in keiner Weise zu behindern. 
Artikel 31. Die von dem Königlich Sächsischen Polizeicommissariate Zurückgewiesenen 
sind von dem Kaiserlich Oesterreichischen Polizeicommissariate zu Rückinstradirung zu über- 
nehmen. 
Wenn jedoch das Kaiserlich Oesterreichische Commissariat in einzelnen Fällen aus besonderen, 
von seinem Standpunkte maaßgebenden, dem Königlich Sächsischen Commissare vorher bekannt 
zu gebenden Gründen die Rückinstradirung für unzulässig erachten sollte, so hat das Königlich 
Sächsische Commissariat solche beanstandete Personen, unter einstweiliger Abgabe derselben an 
die betreffende Sächsische Behörde zum Behufe des weiteren Verfahrens und unter Vermeidung 
jeder Collision mit den Kaiserlich Oesterreichischen Organen, zwar zu behalten, immer jedoch 
mit Vorbehalt des Kostenvergütungsanspruchs für den Fall, daß die Sächsischer Seits aus- 
gesprochene Zurückweisung des Reisenden durch die zu pflegende Verhandlung im Wege der 
Oberbehörden gerechtfertigt erkannt würde. 
Die Zurückschaffung beanstandeter Reisender über die natürliche Landesgrenze nach Böh- 
men hat nie durch Sächsische Organe Statt zu finden. 
Artikel 32. Wenn das Königlich Sächsische Polizeicommissariat einem nach Sachsen 
einpassirenden Reisenden gestattet, die Erledigung der etwa vorhandenen Formmängel seiner 
Reiseurkunde in Zittau abzuwarten, das Kaiserlich Oesterreichische Commissariat aber die Zu- 
rückweisung eines solchen Reisenden nach Oesterreich verlangt, so ist letzterer, dafern er nicht 
Königlich Sächsischer Unterthan ist, dem Kaiserlich Oesterreichischen Commissariate zur Effectuirung 
dieser Zurückweisung zu übergeben.
	        
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