Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Artikel 33. Findet das Kaiserlich Königlich Oesterreichische Polizeicommissariat einen 
Reisenden zu beanstanden, welcher von dem Königlich Sächsischen Commissariate beim Eintritte 
nach Sachsen nicht beanstandet wird, so hat es hiervon dem Königlich Sächsischen Commissa— 
riate, unter Eröffnung der Gründe der Beanstandung, Mittheilung zu machen. 
Es bleibt sodann dem Kaiserlich Oesterreichischen Commissariate unbenommen, auch im 
Falle einer gegentheiligen Ansicht des Königlich Sächsischen Polizeicommissariats, die einfache 
Zurückweisung oder gefängliche Anhaltung und Rückinstradirung des Reisenden, insofern der- 
selbe nicht Königlich Sächsischer Unterthan ist, vorzunehmen und diese Verfügung auf der bezüg- 
lichen Reiseurkunde zu bemerken. 
Wenn jedoch das Königlich Sächsische Commissariat bei einer solchen Mittheilung eines 
Verhaftsgrundes sich bestimmt sehen sollte, die Verhaftung des Reisenden kraft eigenen Amts- 
berufes vorzunehmen, so gebührt dem Königlich Sächsischen Commissariate das Vorrecht der 
Verhaftnahme, außer in allen den Fällen, wo der zu Verhaftende ein Königlich Sächsischer 
Staatsangehöriger ist, auch dann, wenn die zu verhaftende einem anderen, als dem Sächsischen 
Staate angehörige Person nicht sofort an eine Kaiserlich Oesterreichische Behörde abzuliefern, 
sondern einer Königlich Sächsischen Behörde zur weiteren Verfügung zu übergeben ist. 
Artikel 34. Bei der Behandlung der aus Sachsen Auspassirenden hat der Grund- 
satz zu gelten, daß dieselben (vorausgesetzt, daß sie auch wirklich mit dem nächsten Zuge in 
ununterbrochener Reise auf der Eisenbahn die natürliche Landesgrenze überschreiten) dann, als 
nach Oesterreich ausgetreten zu betrachten sind, wenn ihr Uebertritt weder von Seiten des 
Königlich Sächsischen, noch des Kaiserlich Oesterreichischen Polizeicommissariats beanstandet und 
ihm demgemäß von dem Letzteren das Eintrittsvisum ertheilt und die vidirte Reiseurkunde aus- 
gefolgt oder eine besondere zur Weiterreise gültige Urkunde eingehändigt worden ist (vergl. 
Art. 19). 
Artikel 35. Findet das Kaiserlich Oesterreichische Polizeicommissariat einem Reisenden 
dieser Art den Eintritt nach Oesterreich zu versagen, so hat es hiervon dem Königlich Sichsischen 
Polizeicommissariate unter Eröffnung der Gründe Mittheilung zu machen. 
Artikel 36. Wird von dem Oesterreichischen Polizeicommissariate die Verhaftung eines 
im Austritte aus Sachsen begriffenen Reisenden für nöthig erachtet, so hat es solches dem 
Königlich Sächsischen Polizeicommissariate gleichfalls unter Eröffnung des Grundes mitzutheilen 
und erst dann die Verhaftung, jedoch immer mit Ausschluß der Königlich Sächsischen Staats- 
angehörigen, vorzunehmen, wenn das Königlich Sächsische Commissariat nicht, kraft seines 
eigenen Rechts, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Reisenden, die Arretur vorzu- 
nehmen befindet. 
Artikel 37. Geht die Beanstandung eines aus Sachsen Auspassirenden von dem König- 
lich Sächsischen Polizeicommissariate aus, so hat dasselbe nach den bestehenden Vorschriften den
	        
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