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Reisenden entweder einfach zurückzuweisen, oder nach Umständen zu verhaften. Der Verhaftete
ist sodann nach den für Verhaftungen in Sachsen geltenden allgemeinen Bestimmungen zu
behandeln.
Von einer solchen Beanstandung ist dem Kaiserlich Oesterreichischen Commissariate Mit—
theilung zu machen; es steht jedoch letzterem eine Einsprache dagegen nicht zu.
Artikel 38. Die Detention und Ueberwachung derjenigen Personen, welche von einem
der beiderseitigen Polizeicommissarien verhaftet worden sind, übernimmt in dem Bahnhofe zu
Zittau resp. auf Verlangen des Königlich Sächsischen Polizeicommissars zunächst das Kaiserlich
Königlich Oesterreichische Polizeicommissariat.
Es sind aber diese Arrestaten, soweit dieselben von dem Kaiserlich Königlich Oesterreichischen
Polizeicommissare inhaftirt worden sind, und nach Maaßgabe der Bestimmungen unter Artikel 26
ohne Weiteres an die Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Behörden ausgeliefert werden können,
in der Regel mit dem nächsten Bahnzuge nach Böhmen zu transportiren, wogegen die von dem
Königlich Sächsischen Polizeicommissare inhaftirten Individuen, in so weit sie nicht nach Artikel
31 dem Kaiserlich Oesterreichischen Polizeicommissariate zur Rückinstradirung übergeben werden,
mit der thunlichsten Beschleunigung und längstens binnen 24 Stunden an die betresfende
Sächsische Behörde zur weiteren Amtsbehandlung abzuliefern sind.
Artikel 39. Die Verpflegung der Arrestaten auf dem Bahnhofe hat auf Kosten derje-
nigen Regierung zu erfolgen, deren Polizeicommissar die Arretur verfügt hat, jedoch mit Aus-
nahme der im Artikel 31 im ersten Satze gedachten Personen, deren Verpflegung ausschließlich
auf Kosten der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung erfolgen wird, und mit Vorbe-
halt der im Artikel 31 im zweiten Satze enthaltenen Bestimmung.
Artikel 40. Den beiderseitigen Polizeicommissarien soll die Befugniß zustehen, sich im
Bedarfsfalle, wenn der Staatstelegraph besetzt sein sollte, jedoch unbeschadet der Betriebsde-
peschen, des Betriebstelegraphen zu ihrer dienstlichen Correspondenz unentgeldlich zu bedienen.
Artikel 41. Den beiderseitigen Polizeicommissarien, deren Assistenten und der Kaiserlich
Königlich Oesterreichischen Wachmannschaft soll in dienstlichen Angelegenheiten die unentgeldliche
Fahrt auf der ganzen Bahnstrecke zwischen Zittau und Reichenberg zustehen.
Artikel 42. Königlich Sächsischer Seits wird dafür gesorgt sein, daß für den beider-
seitigen Polizeidienst auf dem Bahnhofe zu Zittau folgende Localitäten, als:
a) ein für die beiderseitigen Polizeicommissare bestimmtes gemeinschaftliches Expeditions-
zimmer im Ausmaaße von 216 Cllen,
b) zwei besonders verschließbare, an das Zimmer unter lit. a anstoßende kleine Cabinette
von je mindestens 36 □llen Flächeninhalt, von welchen je eines für Jeden der beiden
Polizeicommissare bestimmt ist,