Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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f) eine Wohnung für einen unverheiratheten Postdiener, bestehend aus Zimmer und 
Kammer. — 
B. Sächsischer Seits im Bahnhofe zu Zittau wie Aa, b, c, d, e und f. 
Die Dienstlocalitäten müssen in beiden Bahnhöfen sich an einer für die Postabfertigung 
geeigneten Stelle der Personenhalle befinden. 
Für die sub Ae und f bezeichneten Wohnungsräume wird von der Oesterreichischen Post- 
anstalt ein angemessener Miethzins entrichtet. 
Artikel 52. Die Postabfertigung in Verbindung mit der Zollabfertigung betreffend, 
werden die Eisenbahnwaggons einen für die zollpflichtigen Poststücke bestimmten abgesonderten 
Packraum erhalten, welcher durch das Verschließen einer einzigen Thüre nach allen Seiten, 
mithin auch von den übrigen Wagenräumen, ganz abgesperrt werden kann. 
Artikel 53. In Bezug auf die zollamtliche Grenzabfertigung in Zittau sind folgende 
Bestimmungen zu beobachten: 
a) Bei den Zügen von Reichenberg nach Zittau sind vor der Abfahrt von Reichen- 
berg alle bei dem Austritte aus Oesterreich oder bei dem Eintritte in den Zoll- 
verein einer Zollamtshandlung unterliegenden Sendungen in den im Artikel 52 
bezeichneten verschließbaren Wagenraum zu hinterlegen. Dieser Wagenraum wird 
von dem Oesterreichischen Zollamte in Reichenberg zollamtlich verschlossen. 
Die in Kratzau und Grottau zur Beförderung nach oder durch Sachsen auf- 
gegebenen, einer Zollbehandlung unterliegenden Sendungen können ohne vorläufige 
Vornahme eines Zollverfahrens unter der Voraussetzung an den Oesterreichischen 
Conducteur übergeben werden, daß die bezüglichen Postkarten sogleich bei der Ueber- 
nahme dem gefällsämtlichen Zugbegleiter vorgewiesen und dem letzteren die auf 
diese Sendungen Bezug nehmenden Papiere zur weiteren Abgabe an die Zollstellen 
in Zittau eingehändigt werden. 
Bei dem Einlangen des Zuges auf dem Bahnheofe in Zittau haben sich sofort 
ein Oesterreichischer und ein Sächsischer Zollbediensteter, sowie der Sächsische Post- 
expedient und Schaffner in den Postwaggon zu verfügen. 
Der Oesterreichische Zollbedienstete hat den ämtlichen Verschluß des Wagen- 
raumes abzunehmen. 
Zugleich hat derselbe von dem Oesterreichischen Conducteur die Begleitscheine 
jener Sendungen, deren Austritt aus dem Oesterreichischen Zollgebiete zu controliren 
ist, in Empfang zu nehmen, sofort die gewöhnliche Austrittsamtshandlung zu voll- 
ziehen und die fraglichen Papiere sammt den ven dem gefällsämtlichen Zugbegleiter 
überkommenen dem Sächsischen Zollbediensteten abzutreten. 
Der Oesterreichische Conducteur hat mittlerweile die nach Zittau lautenden 
Briefpackete und Fahrpostkarten sammt den dazu gehörigen Stücken dem Säch-
	        
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