Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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das Vereinsgebiet ein Zweifel nicht besteht und in Ansehung der ausgangszollpflich- 
tigen Waaren die Voraussetzungen der Zollentrichtung beim Grenzausgangsamte vor- 
handen sind (ctr. Art. 70); 
I) Begleitscheine an jedes, zur Begleitscheinerledigung ermächtigte Amt des Zollvereins 
auszufertigen; 
d) Begleitscheine jedes vereinsländischen Begleitscheinausfertigungsamtes über nach Oester- 
reich transitirende Waaren, ferner Uebergangs= und Exportscheine Sächsischer und ver- 
einsländischer Abfertigungsstellen zu erledigen; 
e) das größere Gepäck der in Reichenberg zur Bahn kommenden Reisenden dann zum 
Eingange abzufertigen, wenn dasselbe so zeitig vor Abgang des betreffenden Zuges 
dem Nebenzollamte gestellt werden sollte, daß Seiten des Letzteren die ordnungsge- 
mäße Revision und Eingangsbehandlung stattfinden könnte; 
f.) Abfertigungen für den Durchzug des Sächsischen Gebietes mit zollpflichtigen Waaren 
auf den bereits genehmigten oder künftig zu genehmigenden kurzen Straßenstrecken zu 
bewirken; 
g) die nach Art. 6 des Handels= und Zollvertrags vom 1 9ten Februar 1853 zur 
Veredelung oder zum unbestimmten Verkaufe eingehenden Waaren, den dießfalls be- 
stehenden Vorschriften gemäß, zum Ein= und Wiederausgange abzufertigen; 
h) Waaren, von denen der Ausgangszoll höher ist, als der Durchgangszoll, auf Decla- 
ration, sei es zum unmittelbaren Durchgange oder nach Packhofsstädten im Zollver- 
einsgebiete abzufertigen. 
Die Sub a bis h aufgezählten Abfertigungen werden auf Antrag der Bahn- 
verwaltung oder der sonstigen Waarendisponenten vorgenommen und kann durch die- 
selben die freie Entwickelung des durchlaufenden Güterverkehrs zwischen den größeren 
Eisenbahn= und Handelsplätzen des Oesterreichischen und Sächsischen oder vereinsländi- 
schen Gebietes auf der Linie Zittau-Pardubitz nicht behindert oder beeinträchtigt werden. 
Für diesen größeren und durchlaufenden Verkehr hat, je nach den Bedürfnissen 
desselben, das Nebenzollamt Reichenberg oder das (Sächsische) Hauptzollamt Zittau, 
dergestalt 
1) als Ansageposten zu fungiren, daß die in Oesterreichischen Absendungsorten direct 
nach vereinsländischen Bestimmungsorten verladenen Güter, sobald von der Eisenbahn- 
güterverwaltung in vorschriftmäßiger Weise darauf angetragen wird, in Reichenberg 
oder Zittau mit Ansagescheinen versehen und unter Wagenverschluß auf das Amt am 
Bestimmungsorte abgelassen werden. Endlich wird noch dem Nebenzollamte I Reichen- 
berg die Befugniß zu 
k) Post= und Eilgüterabfertigungen, insofern solche keinen Aufenthalt der Züge in Rei- 
chenberg bedingen, zu
	        
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