Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Uebrigens bleibt jeder Regierung neben und statt der Anlegung von Vorlegeschlössern an 
die Last= und Gepäckwagen auch die Anwendung des Bleiverschlusses vorbehalten. 
Artikel 64. Ueber alle ein= und ausgehenden Frachtstücke (einschließlich der Eilgüter) 
haben die Bahnanstalten, beziehendlich nach Artikel 17 des Handels= und Zollvertrags vom 
1 9ten Februar 185 3 den in Zittau und Reichenberg aufgestellten Zollämtern oder beziehungs- 
weise nur je einem dieser Aemter und zwar hinsichtlich der ankommenden Züge während des 
Haltens derselben, hinsichtlich der abgehenden vor der Verladung Ladungsverzeichnisse nebst 
allen übrigen, auf die ein= oder ausgehenden Waaren sich beziehenden Papiere zu übergeben. 
In den Ladungsverzeichnissen ist die Anzahl, Art, Nummer und Bezeichnung der Wagen 
und ihrer einzelnen Abtheilungen, ferner die Zahl der Frachtbriefe und übrigen Papiere, die 
Zahl, Beschaffenheit, Bezeichnung und das Brutto= (Roh= oder Sporco-) Gewicht, sowie der 
angebliche Inhalt der in jedem Wagen und in jeder Wagenabtheilung befindlichen Colli, und 
zwar nach den Frachtbriefen, anzugeben. 
Falls die Waaren offen geführt werden, ist deren Stückzahl, Maaß, Gewicht und Gattung 
zu bezeichnen. Die Bahnverwaltung haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben. 
In Betreff der Inhaltsangabe bleibt die Bahnverwaltung nur für die Uebereinstimmung 
mit dem Inhalte der Frachtbriefe verantwortlich. 
Die Ladungsverzeichnisse sind getrennt nach den verschiedenen Bahnstationen auszuferti- 
gen, welche der Bestimmungsort der Waaren sind, oder zunächst an demselben liegen. 
Ueber Effecten der Reisenden, welche in eigenen Packwagen, aber gleichzeitig mit den Rei- 
senden befördert werden, sind die Ladungsverzeichnisse nur summarisch nach der Collizahl zu 
führen; sie müssen jedoch mit der Angabe des Packwagens oder der Abtheilung desselben 
worin sie sich befinden, versehen sein. 
Artikel 65. Eingangsfrachtgüter Cmit Einschluß der Eilgüter), welche auf der Eisenbahn 
in Zittau oder Reichenberg ankommen, oder daselbst der Bahn übergeben werden, und für Orte 
bestimmt sind, an oder vor welchen ein zur vollständigen Abfertigung ermächtigtes Zollamt auf- 
gestellt ist, unterliegen in den Bahnhöfen der genannten Städte keiner zollamtlichen Untersuch- 
ung, sondern nur dem Ansageverfahren (welches in Ansehung der Eingangsgüter aus Oester- 
reich nach Artikel 5 8 sub 1 auch erst in Zittau beginnen kann) und werden auf Grund der 
sammt den übrigen Papieren übergebenen Ladungsverzeichnisse in besonderen Wagen oder Wagen- 
abtheilungen verladen und unter amtlichem Verschlusse und, soweit nöthig, Begleitung von Beam- 
ten (Finanzwachangestellten) an das Zollamt in oder vor dem Orte der Bestimmung angewiesen. 
Die beiderseitigen Hauptzollämter zu Zittan und das Sächsische Nebenzollamt zu Reichen- 
berg fungiren in Beziehung auf solche Waaren als Ansageposten und erst die Aemter, welche 
die ordentliche Amtshandlung vornehmen (z. B. das Hauptzollamt zu Reichenberg, Prag, Brünn, 
Wien, Pesth 2c. Oesterreichischer, die Hauptämter Zittau, Görlitz, Dresden, Leipzig, Berlin rc. 
vereinsländischer Seits) sind als Eingangszollämter zu betrachten.
	        
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