Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Beide Regierungen werden sich angelegen sein lassen, die Verlängerung der innerhalb der 
beiderseitigen Gebiete, beziehendlich des Zollvereinsgebietes, beginnenden, über Zittau und Rei- 
chenberg gehenden Linien des directen Güterverkehrs und der Ansageabfertigung zu erwirken. 
Sie werden zugleich die im Artikel 17 des Vertrags vom 1 gten Februar 1853 und 
Separatartikel 8 zu diesem Vertrage gemachten Vorbehalten entsprechend Vorkehrung treffen, 
dem unmittelbaren Transit zollpflichtiger Waaren durch ihr und beziehendlich durch zollvereins- 
ländisches Gebiet, insofern die Bahnbetriebsverhältnisse es gestatten und die dießfälligen Vor- 
aussetzungen erfüllt werden, die Erleichterung der declarations= und revisionsfreien Abfertigung 
mit oder ohne Umladung der betreffenden Güter zu Theil werden zu lassen. 
Artikel 66. Die Oesterreichische und Sächsische Revision des Reisegepäcks findet der 
Regel nach in dem Bahnhofe zu Zittau Statt. Insbesondere ist das gesammte Passagiergut der 
weiter als Reichenberg herkommenden, oder in den Zwischenstationen der Zittau-Reichenberger 
Bahn aufsteigenden und nach Sachsen einpassirenden, dann dasjenige der von Sachsen aus in 
Grottau, Kratzan, Machendorf absteigenden Reisenden stets und unbedingt im Bahnhofe zu 
Zittau der Sächsischen und Oesterreichischen Ein= und beziehendlich Ausgangsbehandlung zu 
unterziehen. 
Dasselbe gilt von den Effecten, welche in beiden Richtungen Reisende in den Personen- 
wagen als unmittelbaren Reisebedarf oder sogenanntes Handgepäck mit sich führen. 
Ausnahmen von der vorstehend als Regel bezeichneten Gepäckrevision in Zittau finden 
nur insoweit Statt, als: 
a) beim Eingange aus Oesterreich nach Sachsen Reisenden, welche in Reichenberg zur 
Bahn kommen und die Abfertigung ihres größeren Gepäcks bei dem dasigen Königlich 
Sächsischen Nebenzollamte I beantragen, selbige unter der Voraussetzung der rechtzeitigen 
Einlieferung des Gepäcks vor Abgang des betreffenden Zuges bewilligt werden kann, 
und als 
b) beim Eingange aus Sachsen nach Oesterreich vorbehalten bleibt, das nach den Haupt- 
stationen der Zittau-Reichenberger und der an selbige sich anschließenden Bahnen 
" bestimmte größere Gepäck Oesterreichischer Seits nicht in Zittaun, sondern, auf Verlan- 
gen der Reisenden, im weiter landeinwärts gelegenen Bestimmungsorte (z. B. in 
Reichenberg, Brünn, Prag, Wien 2c.) zum Eingange behandeln zu lassen, dafern 
nämlich im Bahnhofe dieses Orts eine zu den betreffenden Abfertigungen ermächtigte 
Zollstelle vorhanden ist. 
Solchenfalls wird dergleichen Gepäck in Zittau nur mittels Ansageverfahrens behandelt 
und auf Grund der summarisch ausgestellten Ladungsverzeichnisse in amtlich verschlossenen 
Wagen oder Wagenabtheilungen an das Gefällsamt im Bestimmungsorte angewiesen. 
1860. 9
	        
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