Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Sächsischer Seits wird eine Revision von Reisegepäck anderwärts, als in Zittau, und 
— ausnahmsweise — in Reichenberg nicht stattfinden, und haben daher Reisende, welche die 
Gepäckrevision an einem dritten Orte vollzogen zu sehen wünschen, zu diesem Behufe ihr 
Passagiergut der Begleitscheincontrole zu unterwerfen. 
Auf die Begünstigungen Ssub à und b haben die Reisenden nur insoweit Anspruch, als 
dieselben nicht besondere Erschwerungen der Bahnbetriebsverwaltung zur Folge haben sollten. 
Artikel 67. Die mit den Personenzügen beförderten Eilgüter sind in der Regel in 
Zittau der Eingangsbehandlung zu unterwerfen; überhaupt leiden die im Art. 66 hinsichtlich 
der Abfertigung des Reisegepäcks ertheilten Vorschriften durchgängig auch auf die Eilgutab- 
fertigung Anwendung. 
Sollten Eilgüter in solcher Menge vorkommen, daß sie ganze Wagen oder Wagenabtheil- 
ungen füllten, so würden sie, gleich den gewöhnlichen Frachtgütern, im Ansageverfahren auf 
ein landeinwärts gelegenes Zollamt abzulassen sein. 
Artikel 68. Dem für die gewöhnlichen Bahnfrachtgüter vorgezeichneten Verfahren 
unterliegen auch die mit der Bahn beförderten Poststücke, mit der alleinigen Ausnahme, daß 
statt der Ladungsverzeichnisse Oesterreichischer Seits die beiderländigen Postkarten und Säch- 
sischer Seits neben diesen auch summarische Frachtzettel, der Amtshandlung zum Grunde zu 
legen sind. Die Einsichtnahme und Vergleichung derselben, dann der Eintritt in die Post- 
wagen, ist den Abgeordneten eines jeden der in Zittau und Reichenberg combinirten Zoll- 
ämter, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit, gestattet. 
Artikel 69. Die Abfertigung des Reisegepäcks wird bei den Zollämtern in Zittan 
und resp. Reichenberg jederzeit bei Tag und Nacht unaufgehalten erfolgen. Die gleiche un- 
aufgehaltene Abfertigung der dem Ansageverfahren unterliegenden Fracht- und Eilgüter, dann 
des dem ordentlichen Verfahren zu unterziehenden Eilgutes wird nach Maaßgabe des wirk- 
lichen Bedürfnisses und unter der Bedingung zugestanden, daß keine außerordentliche Anhäuf- 
ung von dergleichen Sendungen und keine Besorgniß für die Zollsicherheit eintritt. 
Artikel 70. Die auf Stationen im Innern, wo sich Zollämter befinden, der Eisen- 
bahn zu übergebenden aus= und durchgangspflichtigen Güter, und Oesterreichischer Seits auch 
zollfreien Gegenstände, sind bei diesen Aemtern der vorschriftmäßigen Abfertigung und — 
in der Regel — auch Aus= und Durchgangsverzollung bereits vor der Verladung zu unter- 
ziehen. 
Werden solche Güter in einem eigenen Wagen oder in einer Wagenabtheilung unter 
amtlichem Raumverschlusse bis Zittau oder Reichenberg befördert, so bedarf es der Begleitschein- 
ertheilung oder sonstigen Anweisung solcher Güter auf die dort befindlichen Zollämter nicht, 
sondern es genügt, daß die letzteren nur die Amtshandlung von Ansageposten für den Aus-
	        
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