Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Findet die Begleitung blos zwischen Zittau und Grottau Statt, so hat der Zug behufs 
der Absetzung oder Aufnahme der Begleitungsbeamten (Finanzwachangestellten) daselbst an— 
zuhalten, auch wenn dieß nach der Fahrordnung außerdem nicht erforderlich wäre; für die 
Sächsischen Begleitungsbeamten wird eine entsprechende Aufenthaltsunterkunft in dem Stations-= 
gebäude zu Grottau unentgeldlich eingeräumt werden. 
Die den Wagenzug begleitenden Angestellten sind unentgeldlich auf dem Hin= und Rück- 
wege mitzunehmen und cs ist ihnen ein solcher Platz anzuweisen, von dem aus sie in der Regel 
den ganzen Zug zu übersehen vermögen. 
Auch wird ihnen das Recht zum Eintritte und zum angemessenen Verweilen in allen 
Classen der Personenwagen zugestanden und ein ihrer Diensteigenschaft entsprechender Sitzplatz 
sowohl für die Hin= als Rückfahrt eingeräumt. 
Auch anderen Beamten und Angestellten der Gefällsbehörden, welcke aus dienstlichen 
Gründen mit den Zügen abgesendet werden und sich über den Charakter ihrer Sendung aus- 
weisen, ist die unentgeldliche Fahrt und Rückfahrt auf der Strecke zwischen Zittan und Reichen- 
berg gestattet. 
Artikel 76. Die beiderseitigen Zollämter in den Bahnhöfen zu Zittau und Reichenberg 
sind als zusammengelegte Aemter im Sinne von Artikel 8 des Handels= und Zollvertrags vom 
1 o9ten Februar 1853 zu betrachten und zu behandeln. Alle auf diese Aemterzusammenlegungen 
und auf die politischen, dienstlichen und Abgaben-Verhältnisse der bei denselben betheiligten Be- 
amten oder sonstigen Angestellten sich beziehenden, bereits bestehenden oder künftig zu treffenden 
Vereinbarungen und erlassenen oder künftig zu erlassenden Vorschriften leiden auf die im 
Artikel 56 gedachten Zollabfertigungsstellen und deren Amtspersonal ebenmäßig Anwendung. 
Das Oesterrcichische Hauptzollamt zu Zittau und das Sächsische Nebenzollamt zu Reichen- 
berg werden daher insbesondere in der für solche Aemter üblichen Weise mit dem Kaiserlich 
Königlich Oesterreichischen und bezüglich mit dem Königlich Sächsischen Wappenschilde und der 
en' sprechenden Aufschrift versehen werden, die bei diesen Aemtern angestellten Beamten und 
sonstigen Beriensteten werden die Functionen, welche sie bei Abfertigungen, Begleitungen zum 
Cassenschutze 2c. zu vollziehen haben, in der Amtskleidung und mit der vorgeschriebenen Be- 
waffuung verrichten. Die Miethzinsvergütung für die dem Oesterreichischen Hauptzollamte 
in Zittau und dem Sächsischen Nebenzollamte in Reichenberg anzuweisenden Expeditions= und 
Wohnungsräume wird, insoweit solche Räume nicht von den beiderseitigen Bahnanstalten unent- 
geldlich zu beschaffen und einzurichten sind, nach den zu Artikel 8 des Handels= und Zollvertrags 
vom 1 9ten Februar 1853 vereinbarten allgemeinen Grundsätzen ermittelt und gewährt werden. 
Die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Regierung sichert dem Sächsischen Zollamte zu 
Reichenberg und die Königlich Sächsische Regierung dem Oesterreichischen Hauptzollamte in 
Ziltau dieselben Rechte und Hülfen zu, welche den eigenen Zollbeamten und Angestellten ein- 
geräumt sind.
	        
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