Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Fortsetzung. 
(74 ) 
MÆ AI) Decret 
wegen Bestätigung der Sparcassenordnung für mehrere Ortschaften der Parochie 
Schönefeld bei Leipzig; 
vom 1iten Mai 1861. 
Neckdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums der von mehreren, 
zur Parochie Schönefeld gehörigen Gemeinden, insbesondere von den Gemeinden Crotten= 
dorf, Neu-Schönefeld, Neu-Sellerhausen, Reudnitz, Schönefeld, Sellerhausen, Straßenhäuser bei 
Volkmarsdorf, Stünz und Volkmarsdorf zu errichtenden Sparcasse die in 86 18, 20, 21 
und 22 der Sparcassenordnung enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst 
geruht haben, so ist von dem Ministerium des Innern diese Sparcassenordnung mit der 
Wirkung bestätigt worden, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen 
werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Bestätigungsdecret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 lten Mai 1861. 
Ministerium des Innern. 
(gez.) Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
Sparcassenordnung 
der Gemeinden Crottendorf, Neu-Schönefeld, Neu-Sellerhausen, Reudnitz, Schöne— 
feld, Sellerhausen, Straßenhäuser bei Volkmarsdorf, Stünz und Volkmarsdorf. 
ꝛc. 20. 
*18. Die Rückzahlungen erfolgen nach vorhergegangener Kündigung und gegen Vor- 
zeigung des Sparcassenbuchs an den Ueberbringer desselben, welcher als rechtmäßiger Eigen- 
thümer angesehen wird. 
Wenn in dem vom Inhaber producirten Sparcassenbuche die Abschreibung der Zinsen 
und des Capitals entweder ganz oder theilweise in vorschriftmäßiger Weise (§+ 11) erfolgt ist, 
so wird dadurch die Sparcasse von allen Ansprüchen in Ansehung der abgeschriebenen Beträge 
befreit. Bei gänzlicher Rückzahlung ist das Sparcassenbuch in der Sparcassenanstalt zurück- 
zubehalten und bei derselben nach erfolgter Cassation aufzubewahren. 
rc. 2c.
	        
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