Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

( 75) 
& 20. Verkümmerung der eingelegten Gelder, sowie der darüber ausgestellten Sparcassen- 
bücher, in welchem Wege sie auch nachgesucht werden möge, findet nicht Statt. Doch kann die 
Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Sparcassenbücher nicht 
gehindert werden. 
Gegen die in gegenwärtiger Sparcassenordnung festgesetzten Fristen und Rechtsnachtheile 
findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
& 21. Wenn dem Inhaber eines Sparcassenbuchs dasselbe untergegangen oder abhanden 
gekommen ist, so hat er dieß bei der Expedition der Sparcasse anzuzeigen, und auf seine Kosten 
erfolgt dann in der § 4 vorgeschriebenen Weise unter Angabe der Nummer eine Aufforderung 
an den Inhaber des Buchs, sich mit demselben, dafern er gerechte Ansprüche zu haben meine, 
binnen drei Monaten zu melden. 
Wird in dieser Zeit das Buch durch einen Anderen, als der den Verlust anzeigte, bei der 
Casse vorgezeigt, so wird die Sache zur weiteren Erörterung sofort an die Obrigkeit abgegeben. 
Im entgegengesetzten Falle erhält der Anzeiger nach Verlauf der in der öffentlichen Auf- 
forderung bemerkten Frist von drei Monaten, wenn er zuvor sein Eigenthum und den Verlust 
eidlich bestärkt hat, ein neues Buch. Das alte aber wird für ungültig erklärt und dieß mit 
Bezeichnung der Nummer desselben nach §& 4 öffentlich bekonnt gemacht. 
&22. Ist indessen bei dem Eintreffen einer Anzeige, daß ein Sparcassenbuch unter- 
gegangen oder abhanden gekommen sei, die Auszahlung des in demselben eingezeichneten Geldes 
ganz oder theilweise bereits erfolgt, so ist wegen eines solchen Verlustes die Sparcasse auf keine 
Weise in Anspruch zu nehmen. 
2c. 2c. 
— — — 
  
& 42) Deeret 
wegen Bestätigung eines Nachtrags zu der Sparcassenordnung für die Stadt Wurzen; 
vom 28sten Mai 1861. 
Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
!7c. 22. 2c. 
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir auf den Vortrag Unserer Ministerien des Innern 
und der Justiz den dritten Nachtrag zu der unterm 2 lsten Mai 1847 confirmirten Spar- 
cassenordnung für die Stadt Wurzen, unter Bewilligung der darin enthaltenen Rechtsver- 
günstigung, dergestalt bestätigt haben, daß dem Inhalte dieses Nachtrags genau nachgegangen 
werden soll. 
Verkümmer= 
ungen, 
Rechtsnach- 
theile. 
Untergegan- 
gene oder ab- 
banden 
gekommene 
Sparcassen- 
bücher. 
Fortsetzung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.