Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Hierüber ist gegenwärtiges 
Decret 
ertheilt, von Uns eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Königlichen Siegel bedruckt worden. 
Dresden, den 28sten Mai 1861. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Dr. Johann Heinrich August von Behr. 
Dritter Nachtrag 
zu der Sparcassenordnung für die Stadt Wurzen. 
Die Sparcasse ist von der gesetzlichen Verbindlichkeit befreit, die bei ihr verpfändeten 
Werthspapiere, im Falle zu des Pfandschuldners Vermögen Concurs eröffnet wird, zur Concurs- 
masse abzuliefern, vielmehr kann dieselbe unter allen Umständen mit der Versteigerung des 
Pfandes oder dessen Veräußerung nach dem Courswerthe verfahren, und hat nur, wenn nach 
Deckung der Ansprüche der Anstalt ein Ueberschuß sich ergiebt, diesen zur Concursmasse aus- 
zuantworten. 
ꝛc. rc. 
43) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten der Sächsischen Sandstein-Compagnie 
zu Dresden; 
vom 1 Sten Mai 1861. 
Nechem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 9§ 11, 31, 
47 und 59 der Statuten der Sächsischen Sandstein -Compagnie zu Dresden enthaltenen 
Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des 
Innern die gedachten Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben 
allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 Sten Mai 1861. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Demuth. 
  
 
	        
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