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Hierüber ist gegenwärtiges
Decret
ertheilt, von Uns eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Königlichen Siegel bedruckt worden.
Dresden, den 28sten Mai 1861.
Johann.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Dr. Johann Heinrich August von Behr.
Dritter Nachtrag
zu der Sparcassenordnung für die Stadt Wurzen.
Die Sparcasse ist von der gesetzlichen Verbindlichkeit befreit, die bei ihr verpfändeten
Werthspapiere, im Falle zu des Pfandschuldners Vermögen Concurs eröffnet wird, zur Concurs-
masse abzuliefern, vielmehr kann dieselbe unter allen Umständen mit der Versteigerung des
Pfandes oder dessen Veräußerung nach dem Courswerthe verfahren, und hat nur, wenn nach
Deckung der Ansprüche der Anstalt ein Ueberschuß sich ergiebt, diesen zur Concursmasse aus-
zuantworten.
ꝛc. rc.
43) Deeret
wegen Bestätigung der Statuten der Sächsischen Sandstein-Compagnie
zu Dresden;
vom 1 Sten Mai 1861.
Nechem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 9§ 11, 31,
47 und 59 der Statuten der Sächsischen Sandstein -Compagnie zu Dresden enthaltenen
Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des
Innern die gedachten Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben
allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 1 Sten Mai 1861.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Demuth.