Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(77 ) 
Statuten 
der Sächsischen Sandstein-Compagnie zu Dresden. 
2c. 2c. 
# 11. Wegen untergegangener oder sonst abhanden gekommener Actien, Interims- und Mortisi- 
Dividendenscheine oder Leisten findet auf Antrag der Betheiligten und auf deren Kosten das a’fnen. 
für die Königlich Sächsischen Staatspapiere in denselben Fällen vorgeschriebene Mortifications= 
verfahren Statt. Die Actien und Interimsscheine werden hierbei den Schuldscheinen, die 
Dividendenleisten und Scheine den Zinsleisten und Scheinen gleich behandelt, jedoch mit dem 
Unterschiede, daß für erstere anstatt der in dem Rescripte der vormaligen Landesregierung vom 
6ten October 1824 vorgeschriebenen 1 Ojährigen Verjährungsfrist eine 4 jährige dergleichen 
Platz ergreift. 
Nach vollständiger Beendigung des Mortificationsverfahrens durch eingetretene Rechtskraft 
des Präclusiverkenntnisses findet die Ausfertigung neuer Documente Statt; die § 2 erwähnte 
Gerichtsbehörde ist auch die für das Mortificationsverfahren befugte Behörde. 
2c. 2c. 
#31. Der Verwaltungsausschuß wählt für jedes Jahr aus seiner Mitte einen Vor-Vorsitzender u. 
sitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Namen derselben sind vom Verwaltungs= Legitimation. 
ausschusse dem Directorium schriftlich anzuzeigen, und sowie die Namen aller übrigen Ausschuß- 
mitglieder und Stellvertreter in öffentlichen Blättern bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung 
begründet die Legimation des Verwaltungsausschusses und seines Vorsitzenden nach Außen hin. 
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter haben die Ausfertigungen der Beschlüsse, Anord- 
nungen und Bekanntmachungen des Verwaltungsausschusses zu vollziehen und üben dessen 
Furctionen, die ihm als Gesammtheit zustehen, für denselben aus. 
In Behinderungsfällen des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters ist der Erstere berechtigt, 
ein anderes Mitglied des Verwaltungsausschusses an seiner Statt zu delegiren. 
20. 2. 
#47. Die Namen der Directoren, der Directorialstellvertreter, der Betriebsdirigenten 
und alle bei denselben vorkommenden Personenwechsel sind unter Bezeichnung des Vorsitzenden 
und seines Stellvertreters in den 6 61 genannten Blättern durch den Verwaltungsausschuß 
öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation nach 
Aufßen hin und gegenüber den Actionären. 
2. r2c. 
659. Didvidenden, welche innerhalb vier Jahren vom Zahlungstermine an gerechnet nicht Verjährung 
erhoben werden, verfallen der Gesellschaftscasse. Die betreffenden Dividendenscheine werden mit zuerhobener 
Z . ... ividenden. 
Ablauf dieser Frist ungültig.
	        
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