Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Nach 10 Jahren, vom Zahlungstermine an gerechnet, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist die 
Einleitung des Edictalverfahrens beantragt und bei dem Directorium des Vereins angemeldet 
worden ist, verfallen dieselben. Die Zinsscheine verjähren nach Ablauf von 4 Jahren nach 
deren Zahlungstermine. Wenn wegen verloren gegangener Zinsscheine oder Zinsleisten ein 
Mortificationsverfahren stattgefunden hat, so verfallen diejenigen bei Eintritt der Rechtskraft 
des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Zinsen, welche wegen Mangels der Zins- 
scheine vor beendigtem Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, ebenfalls, wenn 
sie innerhalb eines Jahres, von Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an gerechnet, nicht 
erhoben werden. 
6. Wegen untergegangener oder den Inhabern sonst abhanden gekommener Schuld- 
scheine, Zinsleisten oder Zinsscheine findet auf Antrag der Betheiligten und auf deren Kosten 
das Edictalverfahren zum Behufe ihrer Mortification Statt. 
Dasselbe erfolgt in derselben Maaße, wie dieß für Königlich Sächsische Staatspapiere 
vorgeschrieben ist, dergestalt, daß die Schuldscheine so, wie Königlich Sächsische Staatsschuld- 
scheine, hingegen Zinsleisten und Zinsscheine ganz so, wie die Zinsleisten und Zinsscheine von 
Königlich Sächsischen Staatspapieren behandelt werden. Nach Beendigung des Mortifications- 
verfahrens durch eingetretene Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses findet die Ausfertigung 
neuer Urkunden Statt. 
20. 20. 
K 45) Bekanntmachung, 
die dem Vorschußvereine zu Limbach bewilligte Stempelbefreiung betreffend; 
vom 3ten Juni 1861. 
  
D. Finanzministerium hat dem Vorschußvereine zu Limbach, in Anerkennung seines gemein- 
nützigen Zwecks und zu dessen Unterstützung, für die bei demselben vorkommenden Wechpsel, 
Schuldverschreibungen und Bürgschaften, welche bei gegebenen Vorschüssen zu Sicherstellung 
des Vereins von dessen Mitgliedern oder von Bürgen ausgestellt worden, insoweit die Vor- 
schüsse den Betrag von 50 Thalern nicht übersteigen, Befreiung von der in der Stempeltaxe 
des Mandats vom 1 lten Januar 1819 unter den Worten: „Schuldverschreibung“ und 
„Fidejussiones und Bürgscheine“ geordneten Stemp#labgabe bis auf Widerruf bewilligt, 
wohingegen eine weitere Befreiung von der Stempelabgabe, sowohl beim Schriften= als Werths- 
stempel in Angelegenheiten des genannten Vorschußvereins nicht stattfindet, was hierdurch zur 
Nachachtung für Alle, die es angeht, zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, am 3ten Juni 1861. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. Zenker. 
1861. 12
	        
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