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460 Verordnung,
einige anderweite Abänderungen und Ergänzungen der Ordnung über den Handel
mit Meßgütern in der Stadt Leipzig vom Aten December 1833 betreffend;
vom 25sten Mai 1861.
Negem sich die Regierungen der sämmtlichen zum deutschen Zollvereine verbundenen Staaten
über verschiedene, die Contirung an den Meßplätzen betreffende Vorschriften geeinigt haben,
welche theils Erleichterungen des Contoverkehrs bezwecken, theils das Ziel einer wirksamen und
unausgesetzt zu handhabenden Controle desselben verfolgen, so wird in Ausführung dieser Ver-
einbarungen zu Ergänzung und Abänderung der Ordnung, den Handel mit Meßgütern in der
Stadt Leipzig betreffend, vom 4ten December 1833 (Gesetzsammlung vom Jahre 1833,
Seite 347 fg.) und der Verordnung, einige Zusätze zur Leipziger Meßordnung vom 4ten De-
cember 1833 betreffend, vom 30 sten November 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom
Jahre 1835, Seite 637 fg.), hierdurch Folgendes verordnet:
1. Die Anfangstermine für die Akschreibungsfristen bei den Meßconten (§ 8 der den
Handel mit Meßgütern in der Stadt Leipzig betreffenden Ordnung vom 4ten December 1833)
werden auf den Beginn der Anschreibungsfristen (§ 10, Absatz 2 und 3 derselben Ordnung, in
Verbindung mit § 2 der Verordnung, einige Zusätze zur Leipziger Meßerdnung vom 4ten De-
cember 1833 betreffend, vom 30sten November 1835) verlegt, dergestalt, daß auch die
Abschreibang verkaufter Waaren bei dem Gressoverkaufe mit dem Anfange der Auspackefristen,
mithin von und mit dem 1 Oten Tage vor dem bisherigen ersten Abschreibungstage (§ 8 der
Meßordnung) beginnen kann.
2. Die in § 26 der Meßordnung festgesetzte Beschränkung, welcher zu Folge nur
Waarenposten von dem dort näher bezeichneten Minimalgewichtsbetrage an zur Abschreibung
vom Meßconto gebracht werden dürfen, wird hierdurch aufgehoben, und es kann. künftig bei
Waarenposten von jedem Gewichtsbetrage die Abschreibung vom Conto stattfinden.
3. Das Gesetz, die Aufhebung der Durchgangsabgaben betreffend, vom 2 U0sten Februar
1861 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 186 1, Seite 22), leidet auch auf die von
den Meßconten nach dem Vereinsauslande zu versendenden Waaren (& 4 unter b, § 39 unde
& 42 der Meßordnung) Anwendung, dergestalt, daß von derartigen Waaren die Erhebung.
von Durchgangsgefällen nicht weiter stalttzufinden hat.
4. Den mit der Verwaltung der indirecten Abgaben betrauten Behörden zu Leipzig steht
die Befugniß zu, jederzeit von den Handelsbüchern der Contoinhaber Einsicht zu nehmen, und
den letzteren liegt die Verpflichtung ob, die Einsicht ihrer Handelsbücher jenen Behörden oder
deren Beauftragten unweigerlich und ohne allen Aufenthalt zu gestatten.
Die betreffenden Behörden haben jedoch, dafern nicht Gefahr im Verzuge liegt, von dieser
Befugniß nur nach vorher eingeholter Genehmigung der Zoll= und Steuerdirection Gebrauch
zu machen.