Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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11. Die Bestimmungen der Meßordnung vom 4ten December 1833 werden, insoweit 
sie mit den vorstehend ertheilten Anordnungen im Widerspruche stehen, hierdurch aufgehoben. 
Hiernach allenthalben haben sich die, welche es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 25sten Mai 1861. 
Finanz-Ministerium. 
reiherr von Friesen. 
F h S "S Schäfer. 
  
& 47) Verordnung, 
einige Abänderungen und Ergänzungen der revidirten Ordnung für die fortlaufenden 
Conten der Großhändler zu Leipzig über Meßgüter vom 30sten November 1835 
betreffend; 
vom 26sten Mai 1861. 
Necheem sich im Interesse der Erleichterung des Verkehrs und zum Zwecke der Herbeiführung 
einer wirksameren Zollcontrole mehrere Abänderungen und Ergänzungen der früher erlassenen, 
bisher jedoch in das Gesetz= und Verordnungsblatt nicht aufgenommenen „Revidirten Ordnung, 
die fortlaufenden Conti der Großhändler zu Leipzig über Meßgüter betreffend, vom 3 Osten No- 
vember 1835“ erforderlich gezeigt haben, auch hierüber in gleicher Weise, wie früher über die 
Bestimmungen der vorerwähnten Revidirten Ordnung selbst eine Vereinbarung unter den Re- 
gierungen der sämmtlichen zum deutschen Zollvereine verbundenen Staaten getroffen worden 
ist, so werden unter nachträglicher Veröffentlichung der in der Beilage unter A abgedruckten 
„Revidirten Ordnung über die fortlaufenden Conten vom 30 sten November 1835“ nebst Zu- 
sätzen zugleich die neuerlichen abändernden und ergänzenden Bestimmungen zu derselben mit 
der Anordnung zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß sowohl den nachstehenden als den in 
der Beilage enthaltenen, in Bezug auf den Verkehr der fortlaufenden Conten in Leipzig ge- 
gebenen Vorschriften allenthalben pünktlich nachzugehen ist. 
& 1. Die in der Verordnung des Finanzministeriums „einige anderweite Abänderungen 
und Ergänzungen der Ordnung über den Handel mit Meßgütern in der Stadt Leipzig vom 
Aten December 1833 betreffend“ vom 25sten Mai 186 1, unter §§ 3, 4, 5, 6, 7 a is mite, 
8, 9 und 10 ertheilten Vorschriften, leiden auf den Verkehr mit den fortlaufenden Conten 
ebenmäßig Anwendung. 
& 2. Mit Rücksicht auf den durch das Gesetz vom 2U0sten Februar 1861 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt vom Jahre 1861, Seite 22) erfolgten Wegfall der Durchgangsabgaben 
wird die Bestimmung in § 6 unter 4 der Revidirten Contenordnung vom 3 Osten November 1835 
hierdurch aufgehoben, und es tritt an deren Stelle folgende Bestimmung: 
„Der Nachweis, allein so viel Waaren durchgeführt zu haben, daß der Eingangs-
	        
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