Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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§9. Die Bestimmungen der Revidirten Contenordnung vom 30sten November 1835, 
welche mit den vorstehend ertheilten Anordnungen im Widerspruche stehen, werden, insoweit 
dieß nicht bereits ausdrücklich ausgesprochen worden ist, hierdurch aufgehoben. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 26sten Mai 1861. 
Finanz-Ministerium. 
Freiherr von Friesen. 1 
Schäfer. 
A. 
Beilage. 
Revidirte Ordnung, 
die fortlaufenden Conti der Großhändler zu Leipzig über Meßgüter betreffend; 
vom 30sten November 1835. 
D. Bestimmungen, unter welchen den in Leipzig etablirten Großhandlungen ein fortlaufendes 
Conto für Meßgüter (§ 3, Meßordnung vom 4. December 1833) ertheilt werden kann 
(& 5 und 6 der Meßordnung), sind folgende: 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
& 1. Die Erlaubniß, Meßgüter auf ein fortlaufendes Conto nehmen zu dürfen, ist ein 
Act des Vertrauens, auf welchen ein Rechtsanspruch überall nicht stattfindet; sie kann daher, 
wenn dieses Vertrauen schwindet, ohne Weiteres zu jeder Zeit von dem Finanzministerium 
widerrufen werden. 
& 2. Die Erlaubniß ist zunächst bei dem Hauptsteueramte zu Leipzig schriftlich nachzu- 
suchen, welches erörtert, ob der Antragsteller wirklich als Großhändler nach den näheren Vor- 
schriften des & 5 anzusehen ist, und die nach dem Umfange des Geschäfts erforderliche Sicher- 
heit für den ihm zu gewährenden Zollcredit in vorschriftsmäßiger Weise zu leisten vermag. 
83. Findet das Hauptsteueramt gegen das Gesuch nichts zu erinnern, so berichtet das- 
selbe an die Zoll= und Steuerdirection, von der die Bewilligung oder Versagung, nach näherer 
Prüfung des Falles, abhängt. Hat das Hauptsteueramt aber Bedenken, auf den Antrag ein- 
zugehen, so ist solches dem Antragsteller zu eröffnen, welchem jedoch freisteht, auf die Ent- 
scheidung der Zolldirection sich zu berufen. 
# 4. Gegen die Entschließung der Zolldirection steht der Recurs an das Finanzmini- 
sterium offen, welches über derartige Gesuche in letzter Instanz entscheidet. 
& 5. Wenn Handlungsetablissements die Erlaubniß zur fortlaufenden Contirung als 
Großhandlungen in Anspruch nehmen, so ist die §& 2 bemerkte nächste Erörterung von der
	        
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