Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Behörde auf die Prüfung der Handelsverhältnisse des Nachsuchenden mit dem In= und Aus- 
lande, seiner Solidität und Vermögensumstände, sowie seines Rufes und Geschäftsumfanges 
zu richten, und in letzterer Beziehung von dem Nachsuchenden insbesondere der Beweis zu führen, 
daß eines der nachstehend (§ 6) für den Großhandel bestimmten Criterien von ihm bereits 
erfüllt worden, daß er also entweder der vorschriftsmäßigen halbjährigen Creditsumme sofort bei 
Eröffnung des Conto bedürfe oder daß seine Versteuerung das als Sollzahlung bedingte 
Minimum im letzten Jahre erreicht habe. 
Die ertheilte Befugniß zur fortlaufenden Contirung wird dann wieder eingezogen, sobald 
der Handelsbetrieb des Inhabers sich so verringert, daß er in einem der folgenden Jahre den 
regiemäßig angenommenen Umfang eines Großhandelsgeschäfts nicht erreicht hat. 
66. Unter die Zahl der contofähigen Großhandlungen wird ein Handelsgeschäft von 
der Zollverwaltung nur unter folgenden Bedingungen gerechnet. Wenn 
A. bei baumwollenen und wollenen Waaren (erstere mit Ausschluß von Bobbinets) 
a) die Menge der davon im Conto von einem Semester bis zum andern, d. h. von 
einem halbjährigen Contoabschlusse bis zum andern (§ 19), zur Anschreibung 
gelangten Waaren so grof ist, daß sich der dafür creditirte Zollbetrag mindestens auf 
Zwölftausend Thaler 
beläuft, wobei der bei dem jedesmaligen Contoabschluß verbleibende Credit für 
das folgende Conto wieder in Anrechnung kommt, und 
b) der Inhaber solcher Handelsgegenstände mindestens 
Viertausend Thaler 
jährlich an Ein= und Durchgangszoll entrichtet; 
ferner, wenn 
B. bei seidenen, halbseidenen und leinenen Waaren 
a) die Creditanschreibung in demselben halbjährigen zeitraume mindestens 
Viertausend Fünfhundert Thaler 
und 
b) die jährliche Gefällezahlung 
Eintausend Fünfhundert Thaler 
beträgt; 
endlich, wenn 
C. bei allen übrigen nicht in die Kategorieen unter A und B gehörigen contofähigen Artikeln 
(einschließlich der Bobbinets) 
a) die Creditanschreibung mindestens den Betrag von 
Eintausend Achthundert Thalern, 
b) der davon zu erlegende Ein= und Durchgangszoll aber mindestens jährlich die 
Summe von 
Achthundert Thalern 
innerhalb der obenbemerkten Zeitabschnitte erreicht.
	        
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