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Behörde auf die Prüfung der Handelsverhältnisse des Nachsuchenden mit dem In= und Aus-
lande, seiner Solidität und Vermögensumstände, sowie seines Rufes und Geschäftsumfanges
zu richten, und in letzterer Beziehung von dem Nachsuchenden insbesondere der Beweis zu führen,
daß eines der nachstehend (§ 6) für den Großhandel bestimmten Criterien von ihm bereits
erfüllt worden, daß er also entweder der vorschriftsmäßigen halbjährigen Creditsumme sofort bei
Eröffnung des Conto bedürfe oder daß seine Versteuerung das als Sollzahlung bedingte
Minimum im letzten Jahre erreicht habe.
Die ertheilte Befugniß zur fortlaufenden Contirung wird dann wieder eingezogen, sobald
der Handelsbetrieb des Inhabers sich so verringert, daß er in einem der folgenden Jahre den
regiemäßig angenommenen Umfang eines Großhandelsgeschäfts nicht erreicht hat.
66. Unter die Zahl der contofähigen Großhandlungen wird ein Handelsgeschäft von
der Zollverwaltung nur unter folgenden Bedingungen gerechnet. Wenn
A. bei baumwollenen und wollenen Waaren (erstere mit Ausschluß von Bobbinets)
a) die Menge der davon im Conto von einem Semester bis zum andern, d. h. von
einem halbjährigen Contoabschlusse bis zum andern (§ 19), zur Anschreibung
gelangten Waaren so grof ist, daß sich der dafür creditirte Zollbetrag mindestens auf
Zwölftausend Thaler
beläuft, wobei der bei dem jedesmaligen Contoabschluß verbleibende Credit für
das folgende Conto wieder in Anrechnung kommt, und
b) der Inhaber solcher Handelsgegenstände mindestens
Viertausend Thaler
jährlich an Ein= und Durchgangszoll entrichtet;
ferner, wenn
B. bei seidenen, halbseidenen und leinenen Waaren
a) die Creditanschreibung in demselben halbjährigen zeitraume mindestens
Viertausend Fünfhundert Thaler
und
b) die jährliche Gefällezahlung
Eintausend Fünfhundert Thaler
beträgt;
endlich, wenn
C. bei allen übrigen nicht in die Kategorieen unter A und B gehörigen contofähigen Artikeln
(einschließlich der Bobbinets)
a) die Creditanschreibung mindestens den Betrag von
Eintausend Achthundert Thalern,
b) der davon zu erlegende Ein= und Durchgangszoll aber mindestens jährlich die
Summe von
Achthundert Thalern
innerhalb der obenbemerkten Zeitabschnitte erreicht.