Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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jährigen Abrechnungen dergestalt bemessen, daß die Summe der beiden Creditabschlüsse das 
Doppelte der als Criterium angenommenen Summe der Creditanschreibung ein es Semesters 
ergeben, und hiernächst in beiden Semestern zussmmengenommen die bedungene Höhe der 
Abgabenzahlung erfolgt sein muß. 
10) Als Uebergangsbestimmung soll jedoch rücksichtlich der bei dem Contoschlusse am 
1 sten Juni 1836 im Besitze der fortlaufenden Contirung befindlichen Handlungen die Maaß- 
gabe eintreten, daß zwar die Versteuerung bei dem Abschlusse Ende November 1835 und 
Mai 1836 über das Criterium der erfüllten Steuerzahlung entscheidet, dagegen aber für das 
Criterium der Creditanschreibung das Resultat der letzten halbjährigen Anschreibung allein als 
Maaßstab zugelassen wird. 
& 7. Contoinhaber, welche das ihnen bewilligte Conto zur Hinterziehung des Zolles be- 
nutzen, gehen dadurch sofort dieser Bewilligung verlustig, unabhängig von der sonst im Wege 
des processualischen Verfahrens eintretenden gesetzlichen Ahndung (Strafgesetz vom 2 lsten De- 
cember 1833, § 150. 
& 8.TTritt eine Veränderung mit den Inhabern einer Großhandlung durch den Tod, 
Austritt bisheriger, oder Eintritt neuer Theilnehmer, oder durch Bestellung eines Segquesters 
ein, so ist hierüber dem Hauptsteueramte binnen acht Tagen schriftliche Anzeige zu machen und 
über die Fortgewährung oder Einziehung des fortlaufenden Conto Entschließung zu erwarten. 
B. Besondere Bestimmungen über das Regieverfahren. 
&9#. Die Wirkungen der fortlaufenden Contirung sind (mit Ausnahme des weiter unten 
im § 20 näher festgesetzten Betrags der Durchgangsabgabe) die nämlichen, welche in der 
Meßordnung § 4 angedeutet worden. 
*#10. Inhaber fortlaufender Conti erhalten für die contirten Artikel keine besonderen 
Meßconti. Daher haben auch die in der Meßordnung §& 8 enthaltenen Vorschriften in An- 
sehung der Eröffnung und des Schlusses dieser Conti auf sie keine Anwendung, vielmehr 
findet dießfalls das nachstehend bezeichnete Verfahren Statt. 
#11. Die Aufnahme von Meßgütern in das fortlaufende Conto erfolgt zu jeder Zeit 
in und außer den Messen. Es sind hierbei dieselben Regieformen zu beobachten, welche in der 
Meßordnung (§ 10 bis einschließlich & 1 8 nebst den neuerlichen zusätzlichen Bestimmungen der 
Verordnung vom 30sten November 1835) für diejenigen Meßgüter vorgeschrieben sind, die 
zu einer Zeit eingehen, wo die Meßconti bereits eröffnet sind. 
*12. Gleichbezollte Waaren von Quantitäten unter einem Viertheil Centner") Reinge- 
wicht eignen sich außer den Meßzeiten nicht zur Aufnahme in ein fortlaufendes Conto. 
m13. Die §§ 21, 22 und 23 der Meßordnung sind von den Inhabern fortlaufender 
Conti ebenfalls zu beobachten. 
  
  
*) Anmerkung: 252⅝ Pfund Netto — Zollgewicht. 
1861. 13
	        
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