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& 14. Die Abschreibung von dem Conto erfolgt:
a) bei dem Verkaufe contirter Waaren und deren Versendung nach dem Auslande oder
nach Packhofstädten und bei Rücksendung unverkaufter Waaren nach dem Auslande, dafern
nurgedachte Rücksendungen durch den Contoinhaber selbst, so wie überhaupt dergleichen Ver-
sendungen und beziehendlich Rücksendungen in allen Fällen unter Begleitscheincontrole bewirkt
werden; ferner
b) bei Uebertragung contirter Waaren auf das Conto eines Andern.
& 15. Während der Meßzeiten (J 8 der Meßordnung und § 1 der Verordnung vom
3 Osten November 1835) erfolgt die Abschreibung schon mit den im § 26 der Meßordnung
bestimmten Quantitäten, außer den Meßzeiten dagegen nur bei seidenen Waaren schon mit
fünf?*) Pfund Reingewicht, bei anderen Posten gleichartiger oder gleichbesteuerter Waaren aber
nur mit einem Achttheil"*) Centner Reingewicht und mehr, wenn die Waare höher als mit
20 Thalern vom Centner besteuert und mit einem Viertheil###) Centner Reingewicht und
mehr, wenn sie mit 20 Thalern oder weniger vom Centner belegt ist.
& 16. Wird die abzuschreibende Waare von dem Inhaber des fortlaufenden Conto sofort
in Leipzig an den Käufer oder dessen Beauftragten oder an einen Spediteur übergeben, so tritt
in und außer der Meßzeit das Abfertigungsverfahren nach §S 27 bis mit 35 und § 37 der
Meßordnung, jedoch mit folgenden Modificationen ein:
a) Die Tuplicatexemplare der von dem Contoinhaber während der Messe (Meßordnung
6 8) ausgestellten Certificate müssen der Meßbuchhalterei, insofern die Waare bis
dahin nicht bereits zur Revision gestellt worden, jedenfalls bis zum Schluß der Messe
und der Meßconti zugegangen sein, unter Verwarnung, daß außerdem von den darin
verzeichneten Waaren nicht der Meßdurchgangszoll, sondern die vollen tarifmäßigen
Durchgangssätze nach Maaßgabe des genommenen Versendungscourses zur Erhebung
kommen (§& 20).
b) Wird die darin verzeichnete Waare, unter Vorlegung des ersten Exemplars des Certi-
ficats, von dem Käufer dem Hauptsteueramte nicht spätestens innerhalb vier Wochen
nach Ablauf der Meßfrist (s. § 1 der Verordnung vom 30sten November 1835)
zur Ausgangsabfertigung gestellt und die Post dadurch definitiv erledigt, so findet die
Abschreibung derselben vom Conto des Verkäufers nicht Statt; falls aber solche auf
den Grund des Duplicatcertificats schon früher vorläufig bewirkt sein sollte, wird das
Conto mit diesem vorläufig abgeschriebenen Betrage wiederum belastet. «
c)Certificate,welcheJuhaberfortlaufenderContiaußerdenMeßzeitenausstellen,sind
nur acht Tage, vom Datum ihrer Ausstellung an gerechnet, gültig und begründen
*) Anmerkung: 42/ Pfund Netto = Zollgewicht.
**) Anmerkung: 12 5 Pfund Netto = Zollgewicht.
* ) Anmerkung: 25i Pfund Netto = Zollgewicht.