Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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& 14. Die Abschreibung von dem Conto erfolgt: 
a) bei dem Verkaufe contirter Waaren und deren Versendung nach dem Auslande oder 
nach Packhofstädten und bei Rücksendung unverkaufter Waaren nach dem Auslande, dafern 
nurgedachte Rücksendungen durch den Contoinhaber selbst, so wie überhaupt dergleichen Ver- 
sendungen und beziehendlich Rücksendungen in allen Fällen unter Begleitscheincontrole bewirkt 
werden; ferner 
b) bei Uebertragung contirter Waaren auf das Conto eines Andern. 
& 15. Während der Meßzeiten (J 8 der Meßordnung und § 1 der Verordnung vom 
3 Osten November 1835) erfolgt die Abschreibung schon mit den im § 26 der Meßordnung 
bestimmten Quantitäten, außer den Meßzeiten dagegen nur bei seidenen Waaren schon mit 
fünf?*) Pfund Reingewicht, bei anderen Posten gleichartiger oder gleichbesteuerter Waaren aber 
nur mit einem Achttheil"*) Centner Reingewicht und mehr, wenn die Waare höher als mit 
20 Thalern vom Centner besteuert und mit einem Viertheil###) Centner Reingewicht und 
mehr, wenn sie mit 20 Thalern oder weniger vom Centner belegt ist. 
& 16. Wird die abzuschreibende Waare von dem Inhaber des fortlaufenden Conto sofort 
in Leipzig an den Käufer oder dessen Beauftragten oder an einen Spediteur übergeben, so tritt 
in und außer der Meßzeit das Abfertigungsverfahren nach §S 27 bis mit 35 und § 37 der 
Meßordnung, jedoch mit folgenden Modificationen ein: 
a) Die Tuplicatexemplare der von dem Contoinhaber während der Messe (Meßordnung 
6 8) ausgestellten Certificate müssen der Meßbuchhalterei, insofern die Waare bis 
dahin nicht bereits zur Revision gestellt worden, jedenfalls bis zum Schluß der Messe 
und der Meßconti zugegangen sein, unter Verwarnung, daß außerdem von den darin 
verzeichneten Waaren nicht der Meßdurchgangszoll, sondern die vollen tarifmäßigen 
Durchgangssätze nach Maaßgabe des genommenen Versendungscourses zur Erhebung 
kommen (§& 20). 
b) Wird die darin verzeichnete Waare, unter Vorlegung des ersten Exemplars des Certi- 
ficats, von dem Käufer dem Hauptsteueramte nicht spätestens innerhalb vier Wochen 
nach Ablauf der Meßfrist (s. § 1 der Verordnung vom 30sten November 1835) 
zur Ausgangsabfertigung gestellt und die Post dadurch definitiv erledigt, so findet die 
Abschreibung derselben vom Conto des Verkäufers nicht Statt; falls aber solche auf 
den Grund des Duplicatcertificats schon früher vorläufig bewirkt sein sollte, wird das 
Conto mit diesem vorläufig abgeschriebenen Betrage wiederum belastet. « 
c)Certificate,welcheJuhaberfortlaufenderContiaußerdenMeßzeitenausstellen,sind 
nur acht Tage, vom Datum ihrer Ausstellung an gerechnet, gültig und begründen 
*) Anmerkung: 42/ Pfund Netto = Zollgewicht. 
**) Anmerkung: 12 5 Pfund Netto = Zollgewicht. 
* ) Anmerkung: 25i Pfund Netto = Zollgewicht.
	        
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