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keine Abschreibung vom Conto, wenn sie dem Hauptsteueramte später vorgelegt werden,
sei es im Duplicatexemplare von Seiten des Verkäufers oder in dem ersten vom
Käufer mit der Ausgangsdeclaration einzureichenden Exemplare des Certificats.
d) Wie der Verkäufer sich dessen versichere, daß der Käufer innerhalb der Gültigkeitsfrist
des Certificats die Waare mit dem in seinen Händen befindlichen Exemplare desselben
zur Ausgangsabfertigung gestelle, ist lediglich seine Sache.
e) Unterzieht sich dagegen der Inhaber des fortlaufenden Conto selbst der Versendung der
Waare, so ändert sich dieses Verfahren in soweit, als derselbe nur ein Exemplar des
Certificats der von ihm selbst auszufertigenden Ausgangsdeclaration beizufügen hat,
und daß die Abschreibung der Waarenpost vom Conto erst dann erfolgt, wenn der von
ihm extrahirte Begleitschein als erledigt zum Hauptsteueramte zurückgelangt ist.
&17. Der Käufer von Waaren, welche auf fortlaufendem Conto gestanden haben, hat
von denselben irgend eine Abgabe nicht zu entrichten.
& 18. Sollen Waarenposten von einem Meß= oder einem fortlaufenden Conto, oder
auch von einem Bestandlager (§& 38 und 39 der Meßordnung) auf ein fortlaufendes Conto
übertragen werden, so ist den Vorschriften der §§ 39 und 40 der Meßordnung nachzugehen.
19. Die Ermittelung und Festsetzung des Zollbetrags von den nicht abgeschriebenen
Waaren geschieht nach Vorschrift des laufenden Tarifs halbjährlich, Ende Mai und Ende
November.
§ 20. Hiernächst hat der Verkäufer von dem in das Ausland versendeten Theile der
contirten Waaren den Durchgangszoll, und zwar:
a) wenn die vom Contoinhaber dießfalls abzugebenden Certificate laut ihres Datums
(welches jedoch in dem § 16, Punkt a bezeichneten Falle durch rechtzeitige Anmeldung
bei der Contobuchhalterei bestätigt sein muß) noch während der Meßzeit ausgestellt
worden sind, nur mit zwölf Groschen vom Netto-Centner,
b) wenn hingegen die Abfertigung dieser Certificate in den Zeitraum zwischen den Meß-
fristen fällt, nach den tarifmäßigen, von dem Ausgangspunkte des Courses abhängigen
Sätzen, jedoch ebenfalls nur vom Netto-Centner, sowie endlich
c) von sämmtlichen zur Abschreibung gelangten Waaren, den im Tarif, öte Abtheilung
Nr. 2, bestimmten Beitrag zu den Meßunkosten vom Brutto-Centner zu erlegen.
& 21. Jeder Lagerinhaber ist verpflichtet, zu dieser Zeit seinen Absatz im Lande schriftlich
bei dem Hauptsteueramte anzumelden, seine Bestände in dieser Declaration übersichtlich zu ver-
–—.
*) Erläuterung: Nach § 1 der Verordnung des Königlichen Finanzministeriums vom 24 sten De-
cember 1836, die Leipziger Meßgebühren — Meßunkosten — betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom
Jahre 1836, Stück 26, Nr. 88, Seite 339), sind die Meßunkosten, in gleicher Weise wie bei den Meßconti,
von dem Betrage der zur Anschreibung gelangten Waaren, ohne Unterschied der Zeit ihres Einganges, mit
4 gute Groschen — 5 Ngr. vom Centner Brutto beim Abschluß des Conto zu entrichten.