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zeichnen und sein Lager dergestalt zu ordnen, daß eine amtliche Aufnahme desselben ohne Hin-
derniß stattfinden kann. Z
Ob eine solche jedesmal halbjährlich oder in längeren Zwischenräumen zu bewirken und
im vorliegenden Falle lediglich die Declaration des Absatzes der Versteuerung zu Grunde zu
legen sei, bestimmt in den einzelnen Fällen das Hauptsteueramt, welchem überhaupt vorbehalten
bleibt, diese Aufnahme nicht allein halbjährlich, sondern auch zu jeder anderen Zeit eintreten
zu lassen, wenn es für nothwendig erachtet wird.
& 22. Findet sich bei der Aufnahme, daß der Absatz zu gering angegeben ist, so wird
diese mißbräuchliche Vorenthaltung fälliger Abgaben, sobald die Differenz 10 Procent über-
steigt, mit den, § 43 b der Leipziger Meßordnung, für unrichtige Bestandsangaben angedrohten
Strafen geahndet; wie sich denn von selbst versteht, daß stets von dem vollen ermittelten Lager-
manco die Eingangsabgabe zu erlegen ist.
§ 23. Der nach Abzug des angemeldeten Absatzes im Inlande und der sonstigen Ab-
schreibungen (S 14) verbleibende, oder resp. bei den Lagerrevisionen besonders ermittelte Be-
stand, bildet die neue Anschreibung auf das Conto.
& 24. Sollte bei der Declaration ein unverhältnißmäßig geringes Manco oder gar nichts
als im Lande abgesetzt erscheinen, so ist, wenn auch dieser Befund bei der Revision der Bestände
sich bestätigt, der Contoinhaber nach dem Ermessen der Zollverwaltung zum näheren Nachweise
über die Abstammung der Waaren und ihre Identität mit den im Conto angeschriebenen, nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die Waarenlagercontrole im Innern verpflichtet.
§ 25. Die tarifmäßige Eingangsabgabe von dem im Lande abgesetzten Waarenquantum
ist zur Hälfte binnen drei Tagen nach erfolgter Feststellung und Bekanntmachung, zur andern
Hälfte aber spätestens binnen vier Wochen nach der Bekanntmachung, der Betrag des zweiten
Semesters also jedenfalls vor dem Jahresschlusse, zu berichtigen. Die Versäumniß dieser
Termine hat unmittelbar das Erlöschen der Erlaubniß zur fortlaufenden Contirung zur Folge.
Dresden, am 30sten November 1835.
Finanz-Ministerium.
v. Zeschau.
Krempe, S.
Letzte Absendung: am 21sten Juni 1861.