Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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zeichnen und sein Lager dergestalt zu ordnen, daß eine amtliche Aufnahme desselben ohne Hin- 
derniß stattfinden kann. Z 
Ob eine solche jedesmal halbjährlich oder in längeren Zwischenräumen zu bewirken und 
im vorliegenden Falle lediglich die Declaration des Absatzes der Versteuerung zu Grunde zu 
legen sei, bestimmt in den einzelnen Fällen das Hauptsteueramt, welchem überhaupt vorbehalten 
bleibt, diese Aufnahme nicht allein halbjährlich, sondern auch zu jeder anderen Zeit eintreten 
zu lassen, wenn es für nothwendig erachtet wird. 
& 22. Findet sich bei der Aufnahme, daß der Absatz zu gering angegeben ist, so wird 
diese mißbräuchliche Vorenthaltung fälliger Abgaben, sobald die Differenz 10 Procent über- 
steigt, mit den, § 43 b der Leipziger Meßordnung, für unrichtige Bestandsangaben angedrohten 
Strafen geahndet; wie sich denn von selbst versteht, daß stets von dem vollen ermittelten Lager- 
manco die Eingangsabgabe zu erlegen ist. 
§ 23. Der nach Abzug des angemeldeten Absatzes im Inlande und der sonstigen Ab- 
schreibungen (S 14) verbleibende, oder resp. bei den Lagerrevisionen besonders ermittelte Be- 
stand, bildet die neue Anschreibung auf das Conto. 
& 24. Sollte bei der Declaration ein unverhältnißmäßig geringes Manco oder gar nichts 
als im Lande abgesetzt erscheinen, so ist, wenn auch dieser Befund bei der Revision der Bestände 
sich bestätigt, der Contoinhaber nach dem Ermessen der Zollverwaltung zum näheren Nachweise 
über die Abstammung der Waaren und ihre Identität mit den im Conto angeschriebenen, nach 
den gesetzlichen Bestimmungen über die Waarenlagercontrole im Innern verpflichtet. 
§ 25. Die tarifmäßige Eingangsabgabe von dem im Lande abgesetzten Waarenquantum 
ist zur Hälfte binnen drei Tagen nach erfolgter Feststellung und Bekanntmachung, zur andern 
Hälfte aber spätestens binnen vier Wochen nach der Bekanntmachung, der Betrag des zweiten 
Semesters also jedenfalls vor dem Jahresschlusse, zu berichtigen. Die Versäumniß dieser 
Termine hat unmittelbar das Erlöschen der Erlaubniß zur fortlaufenden Contirung zur Folge. 
Dresden, am 30sten November 1835. 
Finanz-Ministerium. 
v. Zeschau. 
Krempe, S. 
  
Letzte Absendung: am 21sten Juni 1861.
	        
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