Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Auflösungen von Zucker, 
welche als solche bei der Re— 
vision erkannt werden, unter— 
liegen dem vorstehend zu 1a 
aufgeführten Eingangszolle für 
Zucker. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
( 92 ) 
—— — — — — — — — 
Für Tara wird vergütet 
Maaßstab Eingangsabgabe. vom 8 
der Centner Bruttogewicht. 
Verzollung. — 
Thlr. Ngr.. Kr. Pfund. 
b) Rohzucker und Farin 
(Zuckermehl) 1 Centner. 6 — 10 30 13 in assern mit Dauben von 
) Rohzucker für inländische Eichen= und anderem harten 
. . .. 10 in anderen Fässern, 
Siedereien zum Raffiniren 50 in isßen von ? Centnern und 
arüber, 
O 13 in Ki ter 8 Cent „ 
unter den besonders vorzu- 10 in z nten dichese- 
schreibenden Bedingungen gleceeezer,Cranfan 
6 in Ballen. 
und Controlen 1 Centner.. 71263 n Bauen 
2) Syrup Centnern 1554224 i Säfern. 
Hiernach haben sich Unsere Steuer= und Zollbeamten, ingleichen die Abgabepflichtigen zu 
achten. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 3ten Juli 1861. 
Johann. 
  
Richard Freiherr von Friesen.
	        
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