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50) Verordnung,
die Vergütung der Steuer für ausgeführten Rübenzucker betreffend;
vom öten Juli 1861.
Neckdem die Regierungen der zum Zollvereine gehörigen Staaten am 25fsten April 186!
eine Uebereinkunft wegen Gewährung einer Vergütung der Steuer für ausgeführten Rüben-
zucker abgeschlossen haben, so wird zur Ausführung der getroffenen Verabredungen zugleich auf
Grund des Gesetzes, „einige Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes wegen Besteuerung
des im Inlande erzeugten Rübenzuckers vom Zten August 1846 betreffend“, vom 4ten Juli
1861 bis auf weitere Anordnung Folgendes bestimmt:
& 1. Für Rohzucker und Farin, sowie für Brod-, Hut= und Kandiszucker, nicht minder
für gestoßenen (gemahlenen) Brod= und Hutzucker wird, wenn deren Ausfuhr über die Zoll-
vereinsgrenze oder deren Niederlegung in eine öffentliche Niederlage erfolgt, vom 1 sten September
1861 an bis auf Weiteres eine der Rübenzuckersteuer entsprechende Vergütung gewährt wer-
den, insofern nicht die höhere Zollvergütung für raffinirten ausländischen Zucker eintritt.
& 2. Die Steuervergütung für Rohzucker und Farin, welchem in dieser Beziehung auch
Bruch= und Lumpenzucker beizurechnen ist, beträgt bis auf Weiteres
2 Thlr. 22 Ngr. 5 Pf. vom Centner
und für Brod-, Hut= und Kandiszucker, sowie für gestoßenen (gemahlenen) Bred= und Hutzucker
3 Thlr. 10 Ngr. —= vom Centner
und wird nur unter der Voraussetzung gewährt, daß von zuerst genannter Zuckergattung we-
nigstens 30 Centner, von dem zuletzterwähnten Raffinadzucker aber wenigstens 10 Centner in
einem Transporte ausgeführt oder in eine öffentliche Niederlage niedergelegt werden.
Eine Revision dieser Sätze, sowie eine Abänderung derselben bleibt vorbehalten.
6# 3. Die Steuervergütung wird dem Versender gewährt. Ein Nachweis über Ursprung
und Versteuerung des Zuckers ist nicht erforderlich.
Demgemäß kann der für Brod-, Hut= und Kandiszucker, sowie für gestoßenen (gemahle-
nen) Brod= und Hutzucker bewilligte Vergütungsbetrag auch für dergleichen Fabrikate aus aus-
ländischem Zucker gewährt werden, wenn der Exportant die besonderen Bedingungen nicht er-
füllt, an welche der Empfang des ausschließlich für Rohrzuckerraffinade bestehenden höheren
Vergütungssatzes geknüpft ist, und ebenso kann die Vergütung für Rohzucker und Farin für
dergleichen aus dem Auslande eingeführten Zucker gezahlt werden.
& 4. Wer Zucker mit dem Anspruche auf Steuervergütung ausführen will, hat dem
Amte, bei welchem die Abfertigung erfolgen soll, und welches zur Ausfertigung und Erledigung
— von Begleitscheinen I. ermächtigt sein muß, eine, nach dem beiliegenden Muster ausgestellte