Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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sie lauten, zur Zahlung angenommen oder baar eingelöst, und es ist nicht zulässig, die Abtragung 
einer geringeren Summe darauf in Abschreibung zu bringen. 
Wenn die angewiesenen oder in ein Anerkenntniß übernommenen Vergütungsbeträge nicht 
vor Ablauf eines Jahres nach dem Monate, für welchen die betreffende Liquidation aufgestellt 
ist, durch Anrechnung auf Rübenzuckersteuer oder baare Hebung in Empfang genommen worden 
sind, so verfallen sie, und es erlischt der Anspruch auf dieselben. 
&12. Die Steuervergütung kann auch für gestoßenen (gemahlenen) Brod= und Hut- 
zucker gewährt werden, jedoch nur dann, wenn die Zerkleinerung des Zuckers unter Aufsicht 
von Steuerbeamten bewirkt worden ist. Die Betheiligten haben die erforderlichen Einrichtungen 
nach den Vorschriften der Steuerbehörde zu beschaffen, auch die Kosten der Beaufsichtigung zu 
tragen, im Uebrigen aber den von der Steuerbehörde für die Abfertigung des gestoßenen Zuckers 
und sonst getroffenen Anordnungen allenthalben nachzugehen. 
Dresden, am öten Juli 1861. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. von Friesen. 
Schäfer.
	        
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