Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(100 ) 
MÆ 51) Decret 
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Nossen; 
vom Aten Juni 1861. 
Nhdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 66 16 und 
34b der Statuten des Vorschußvereins zu Nossen enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu be- 
willigen Allergnädigst geruht haben, so bat das Ministerium des Innern diese Statuten, jedoch 
ohne die Beilagen, dergestalt hiermit bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben 
genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 4ten Juni 1861. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Demuth. 
Statuten des Vorschußvereins zu Nossen. 
20. 2c. 
16. Die Namen des Directors, des Cassirers, des Schriftführers, deren Stellvertreter 
und der Ausschußmitglieder, sowie jeder in den Personen derselben eintretende Wechsel sind 
durch das Directorium in den §& 6 gedachten Zeitschriften öffentlich bekannt zu machen. Diese 
Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation. 
2c. 2c. 
b) Verkauf der 34. 22c. 2c. Sind von einem Mitgliede zur Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats- 
* und andere Werthspapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, 
wenn das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Dircctorium 
ermächtigt, das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist best- 
möglichst zu verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern, erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt 
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß 
zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. Verbote gegen Ausant- 
wortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben oder deren Vindication sind un- 
zulässiz oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins noch 
ein Ueberschuß vorhanden ist. Derjenige, welcher den Pfandschein bringt und das Darlehn 
sammt Zinsen berichtigt, wird als legitimirt zum Zurückempfange des Pfandes angesehen. 
2c. 2c. 
  
  
Letzte Absendung: am 10ten Juli 1861.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.