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MÆ 51) Decret
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Nossen;
vom Aten Juni 1861.
Nhdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 66 16 und
34b der Statuten des Vorschußvereins zu Nossen enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu be-
willigen Allergnädigst geruht haben, so bat das Ministerium des Innern diese Statuten, jedoch
ohne die Beilagen, dergestalt hiermit bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben
genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 4ten Juni 1861.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Demuth.
Statuten des Vorschußvereins zu Nossen.
20. 2c.
16. Die Namen des Directors, des Cassirers, des Schriftführers, deren Stellvertreter
und der Ausschußmitglieder, sowie jeder in den Personen derselben eintretende Wechsel sind
durch das Directorium in den §& 6 gedachten Zeitschriften öffentlich bekannt zu machen. Diese
Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation.
2c. 2c.
b) Verkauf der 34. 22c. 2c. Sind von einem Mitgliede zur Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats-
* und andere Werthspapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle,
wenn das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Dircctorium
ermächtigt, das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist best-
möglichst zu verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken.
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern, erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß
zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. Verbote gegen Ausant-
wortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben oder deren Vindication sind un-
zulässiz oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins noch
ein Ueberschuß vorhanden ist. Derjenige, welcher den Pfandschein bringt und das Darlehn
sammt Zinsen berichtigt, wird als legitimirt zum Zurückempfange des Pfandes angesehen.
2c. 2c.
Letzte Absendung: am 10ten Juli 1861.