Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

) 
Gesetz-und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
Jtes Stück vom Jahre 1861. 
  
  
  
  
  
  
  
M 52) Verordnung, 
die Kohlenzweigbahn des Dresden-Possendorfer Steinkohlenbauvereins betreffend; 
vom 19ten Juni 1861. 
Nachdem der von dem Dresden-Possendorfer Steinkohlenbauvereine eingereichte Grundriß 
einer Kohlenzweigbahn zur Verbindung des dem Vereine gehörigen Herrmannsschachtes mit der 
Hänichener Zweigbahn der Albertseisenbahn genehmigt worden ist, so wird auf Grund von 
&11 unter 3 und von §§6 2 und 3 des Gesetzes vom 2ten Juni 1852, die Abtretung von 
Grundeigenthum für innenbemerkte Eisenbahnanlagen betreffend, (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt vom Jahre 1852, Seite 143) und unter Bezugnahme auf § 5 der Verordnung vom 
2 Ssten Juli 185 3, den Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes vom 2ten Juni 1852 in 
Bezug auf die Albertsbahn betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1853, 
Seite 160 fg.) andurch bekannt gemacht, daß von der gedachten Kohlenzweigbahn die Fluren von 
Wilmsdorf und Possendorf 
berührt werden. 
Die Vorschriften in §96 1 und 2 der Verordnung vom 2 Ssten Juli 185 3 haben auf 
diese Flurbezirke und die darin von der Eisenbahnlinie betroffenen Grundstücke Anwendung zu 
leiden. 
Dresden, den 1 9ten Juni 1861. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Demnth. 
53) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Erlbach-Leipziger Steinkohlenbauvereins; 
vom 17ten Juni 1861. 
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 88 18, 25 
und 55 der Statuten des Erlbach-Leipziger Steinkohlenbauvereins enthaltenen Rechtsver- 
1561. 16 
 
	        
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