Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Mortifications= 
verfahren. 
( 102 ) 
günstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern 
diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau 
nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 7ten Juni 1861. 
Ministerium des Innern. 
S Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
Statuten des Erlbach-Leipziger Steinkohlenbauvereins. 
rc. rc. 
&18. Dividenden, welche innerhalb dreier Jahre vom ausgeschriebenen Zahlungs- 
termine an nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaftscasse und es werden mit dieser Frist 
die betreffenden Scheine ungültig, dafern das Directorium vor Eintritt der gedachten Verjähr- 
ung von dem Antrage auf Edictalladung wegen Mortification der verloren gegangenen 
Documente keine Kenntniß erhält. Hat dagegen ein Mortificationsverfahren nach § 25 statt- 
gefunden, so verfallen die bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar 
gewesenen Dividendenantheile, welche wegen Mangels der betreffenden Documente vor been- 
digtem Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, der Gesellschaft, wenn sie 
innerhalb eines Jahres, vom Eintritte der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an, nicht erhoben 
werden. 
2c. 2c. 
* 25. Wegen verlorener, untergegangener, oder sonst ihren Inhabern abhanden ge- 
kommener Interimsscheine, Actien, Talons oder Dividendenscheine können die Betheiligten 
das für die Amortisation Königlich Sächsischer Staatspapiere in dem Befehle vom 25sten 
Juli 1777 (II. C. A. C. II., 901) und in der Verordnung vom 6ten October 1824 
(Gesetzsammlung, Seite 195) vorgeschriebene und mit der alleinigen Ausnahme, daß statt der 
in der angezogenen Verordnung festgesetzten Verjährungsfrist von 10 Jahren, eine vierjährige 
eintritt, zur analogen Anwendung kommende Edictalverfahren bei dem Königlichen Gerichtsamte 
Stollberg beantragen und haben sie dann Beibringung der demgemäß rechtskräftig erfolgten Prä- 
clusion, von dem Directorium, welches die Mortification öffentlich bekannt macht, Duplicate der 
mortificirten Documente, sowie Auszahlung der verfallenen Renten zu erhalten. (Vergl. & 18.) 
2c. 2c.
	        
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