Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(103 ) 
* 55. Das Directorium hat sofort nach seiner Wahl, beziehendlich Annahmeerklärung, Constituirung. 
sich zu constituiren und einen Vorsitzenden und einen Cassirer zu erwählen. 
Nach geschehener Wahl des Vorsitzenden des Ausschusses (J 46) und des Directoriums 
werden die Namen der Directorial= und Ausschußmitglieder in der Zeitung (S 23) bekannt 
gemacht. 
Einer besonderen Legitimation bedarf es außer dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht. 
rc. rc. 
  
54) Gesetz, 
die Verbindlichkeit zu Anwendung gestempelter Alkoholometer betreffend; 
vom Sten Juli 1861. 
W#g Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
22. 22. 20c. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
&1. Vom üsten Januar 1862 an dürfen im inländischen öffentlichen und gewerblichen 
Verkehre mit weingeistigen Flüssigkeiten zu Bestimmung des Stärkegrades derselben nur die 
mit dem Stempel der deshalb beauftragten inländischen Aichungsbehörde versehenen Thermo- 
Alkoholometer und die einem jeden solchen Instrumente beigegebenen in gleicher Weise gestem- 
pelten Reductionstabellen benutzt werden. 
#2. Auf Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmung leiden die in §§ 9 bis 
12 des Gesetzes, die Einführung eines allgemeinen Landesgewichts u. s. w. betreffend, vom 
12ten März 1858 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 49 u. f.) angedrohten Strafen 
ebenfalls Anwendung. 
# 3.Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Dresden, den Sten Juli 1861. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
16“ 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.