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Prüfung das Instrument noch richtig befunden wird, gegen Erlegung einer Gebühr von 5 Ngr.
einen neuen Aichschein ausfertigen. Bis dahin ist die Benutzung des Instruments zu Ver-
kaufszwecken unstatthaft.
& 7. Die Gebrauchsanweisung (§ 4) giebt das Verfahren an, welches bei Benutzung
des Instruments überhaupt und namentlich zur Ermittelung der wahren Spiritusstärke aus
der an dem Instrumente abgelesenen scheinbaren Spiritusstärke zu befolgen ist. Hierbei
werden die der Anweisung beigedruckten sogenannten Brix'schen Tabellen benutzt.
&.Geht dem Besitzer eines Instruments die Gebrauchsanweisung verloren, so kann
derselbe nur gegen Einsendung des Aichscheins und Erlegung einer Gebühr von — 3 Ngr. —
ein Ersatzeremplar erhalten.
& 9. Die Normalaichungscommission hat die Preise, zu welchen von ihr den vor-
stehenden Bestimmungen entsprechend geaichte Thermo-Alkoholometer zu beziehen sind, noch
rechtzeitig vor dem 1sten Januar 1862 bekannt zu machen. Uebrigens steht der Verkauf
solcher Instrumente Jedermann freit. Den Aichämtern solcher Orte, an denen, oder in deren
Umgebung Bedarf an Thermo-Alkoholometern zu erwarten ist, wird empfohlen, sich durch die
Normalaichungscommission mit geaichten dergleichen Instrumenten zu versehen, um etwaigen
Nachfragen genügen zu können.
10. Do sich die gesetzliche Verbindlichkeit zu Anwendung gestempelter Thermo-
Alkoholometer nach § 1 des Gesetzes vom heutigen Tage auf allen inländischen öffentlichen
und gewerblichen Verkehr erstreckt, so sind auch die Preisangaben der Productenbörsen — bei
Vermeidung der gegen die Börsenvorstände zu verhängenden Strafen nach §# 2 des Gesetzes
— soweit sich dieselben auf weingeistige Flüssigkeiten bestimmter Stärkegrade erstrecken, vom
1sten Januar 1862 an nur auf die Stärkegrade eines gestempelten Alkoholometers zu
beziehen.
Dagegen ist Niemand im Gebrauche anderer Instrumente für seine Privatzwecke oder bei
Verkäufen in das Ausland beschränkt. Die blose Anwesenheit eines anderen oder ungestem-
pelten Alkoholometers in einem Fabrikationslocale begründet daher noch nicht die Vermuth=
ung einer Zuwiderhandlung gegen § 1 des Gesetzes vom heutigen Tage.
511. Die Wohlfahrtspolizeibehörden haben über die gehörige Beobachtung der im
Gesetze und in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zu wachen und kommen rücksicht-
lich der Wegnahme ungestempelter Instrumente u. s. w. die Vorschriften der Ausführungsver-
ordnung vom 1 2ten März 185 8 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 5 2 fg.) mit der Maaß-
gabe zur analogen Anwendung, daß als competente Aichungsbehörde für Thermo-Alkoholometer