Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 7ten Juni 1861. 
1 Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
Statuten für den Vorschuß= und Creditverein zu Großenhain. 
20. 20. 
§ 21. Die Namen der Directorialmitglieder, sowie deren Stellvertreter, ingleichen ein= Legitimation. 
tretenden Falls des im 6 20 erwähnten Schriftführers und des nach § 32 mit der speciellen 
Einzahlungscontrole beauftragten Vorstandsmitgliedes sind sofort nach erfolgter Wahl in dem 
Amtsblatte des Stadtraths zu Großenhain zu veröffentlichen. 
Diese Bekanntmachung genügt zur Legitimation derselben. 
rc. rc. 
45. ꝛc. b) Verkauf der deponirten Pfünder. Sind von einem Mitgliede zu Sicherung Vorrechte und 
des erhaltenen Vorschusses Staats= und andere Werthspapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand Priollegten des 
deponirt, so ist in dem Falle, wenn das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst « 
wird, das Directorium ermächtigt, das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigen- 
den kurzen Frist bestmöglichst zu verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern. Erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die An- 
stalt befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueber- 
schuß zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben, oder 
deren Vindication sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der 
Forderung des Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. — Derjenige, welcher die Pfand- 
scheine bringt, und das Darlehn sammt Zinsen berichtigt, wird als legitimirt zum Zurück- 
empfange des Pfandes angesehen. 
2c. 2c.
	        
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