Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(109 ) 
59 Verordmung 
die Canalordnung für die Benutzung des Grödel-Gröditzer Canals betreffend; 
vom 26sten Juli 1861. 
Neczen das Finanzministerium beschlossen hat, den bei Grödel in die Elbe einmündenden, 
vormaligen Floßcanal in seiner ganzen dermalen schiffbaren Ausdehnung zwischen dem Bassin 
bei Grödel und der Schleuße bei Gröditz dem allgemeinen Verkehre zur Benutzung für den 
Wassertransport zu übergeben, so wird zur Regulirung dieses Verkehrs bis auf anderweite An- 
ordnung nachstehende 
Canalordnung, 
deren Bestimmungen bei der Benutzung des Canals allenthalben genau nachzugehen ist, hier- 
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
& 1. Wer auf dem Canale Schifffahrt treiben will, hat die hierzu erforderlichen Fahrzeuge Allgemeine Be- 
selbst zu beschaffen, ingleichen das Ein= und Ausschiffen, sowie die Bewegung der Fahrzeuge dingungen der 
: » . . Canalbeschisf— 
und die Beförderung der Ladung selbst und auf eigene Kosten zu bewirken. ung. 
& 2. Die Construction der auf dem Canale in Betrieb zu setzenden Fahrzeuge überhaupt, Beschaffenheit 
sowie insbesondere die Länge und Breite derselben, unterliegt den Bestimmungen und der Auf-der Fahrzeuge. 
sicht der Canalverwaltung, dergestalt, daß kein Fahrzeug auf dem Canale in Verwendung 
kommen darf, welches den deshalb ertheilten Vorschriften nicht vollständig entspricht. 
Es wird hierzu mit Verweisung auf die für die Construction der Canalschiffe bei der 
Bezirks-Wasserbaucommission, bei der Wasserbauinspection zu Riesa und bei dem Canalauf- 
seher zu Jedermanns Einsicht niedergelegte Normalzeichnung m Allgemeinen bestimmt, daß die 
Länge eines solchen Fahrzeugs von Kaffe zu Kaffe 3 3 Ellen 15 Zoll und dessen Bordbreite 
5 Ellen 1 8 Zoll nicht überschreiten darf und daß dasselbe hinsichtlich seiner Form, wie seines 
Tiefgangs der Beschaffenheit des Canals entsprechen, insonderheit auch die Bewegung des 
Fahrzeugs nach beiden Canalrichtungen ohne Wendung desselben gestatten muß. 
63Für den vollen Normalwasserstand im Canale wird der größte, zulässige Tiefgang Tiefgans der 
der Fahrzeuge, bis zu welchem dieselben belastet werden dürfen, zu 1 Elle 6 Zoll festgesetzt. Fahrzeuge. 
& 4. Wer ein Fahrzeug erbauen will, um dasselbe auf dem Canale in Betrieb zu setzen, Prüsung der 
hat sich durch die Canalaufsicht und die dazu bestellten Wasserbaubeamten von den über den Fahrzeuge. 
Bau und die Einrichtung der Fahrzeuge bestehenden Vorschriften genau zu unterrichten. Bevor 
aber das hergestellte Fahrzeug auf das Wasser gebracht wird, ist dasselbe den Canalaufsichts- 
beamten und insbesondere zunächst dem Bezirks-Wasserbauinspector und dem Canalaufseher 
vorzuzeigen, damit diese dessen Tauglichkeit zur Canalbeschiffung untersuchen und feststellen 
können. Dafern hierbei das Fahrzeug für gut und tüchtig befunden worden, hat sodann durch 
1861. 17
	        
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