Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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6 8. Das fiscalische, den Canal begrenzende Areal kann unter Beobachtung der deshalb 
zu trefsenden besonderen Bestimmungen von Jedem, welcher Schifffahrt auf dem Canale treibt, 
zur zeitweiligen Ablagerung von Transportgegenständen aller Art benutzt werden. 
Diese Benutzung kann auf die Dauer einer Woche — 7 Tage —, einschließlich der Ab- 
lagerung und Wegschaffung der Gegenstände, unentgeldlich stattfinden; für die Benutzung auf 
die Dauer von mehr als einer Woche bis zu vier Wochen von der ersten Ablagerung an, ist 
bis auf weitere Anordnung eine Niederlagsgebühr von — — 1 Pf. für den Centner der ab- 
gelagerten Gegenstände zu entrichten, welche bei längerer Ablagerung von 4 zu 4 Wochen von 
Neuem erhoben wird. 
Die Niederlagsgebühren werden nach dem Ladegewichte der aus= und einschiffenden Fahr- 
zeuge bemessen. 
89. Die unmittelbare Aufsichtsführung über den Canal und dessen Zubehörungen und 
über den Verkehr auf dem Canale ist zunächst in Unterordnung unter den Bezirks-Wasserbau- 
inspector, dem zur Zeit auf dem fiscalischen ehemaligen Holzhofgrundstücke bei Grödel wohnen-- 
den Canalaufseher und dem auf dem Schleußenhause an der Heische stationirten Schleußen- 
wärter übertragen und es hat sich Jeder, welcher Schifffahrt auf dem Canale treibt, oder sonst 
das fiscalische Canalgebiet benutzt, den Anordnungen der genannten Beamten zu fügen. 
Niederlags- 
gebühr. 
Canalaufsicht. 
10. Die Erhebung der Canalzinsen und Niederlagsgebühren erfolgt durch den Canal= Erhebung der 
aufseher. 
Wer Fahrzeuge zur Beschiffung des Canals beladen und beziehendlich fiscalisches Canal- 
gebiet als Ablagerungsplatz für Canaltransportgegenstände benutzen will, hat daher hiervon 
unter Angabe der Ein= und Ausschiffungsstelle vorher dem genannten Beamten Anzeige zu 
machen, welcher das Ladungsgewicht jedes einzelnen Fahrzeugs zu ermitteln und dem Schiffs- 
führer — Steuermann — eine Bescheinigung darüber, nach der dazu zu ertheilenden Vor- 
schrift, zugleich mit Angabe des für die Bezahlung des Canalzinses und der Niederlagsgebühren 
einstehenden Eigenthümers oder Empfängers der Ladung, des Schiffsführers und der Nummer 
des Fahrzeugs, sowie der Ein= und Ausschiffungsstelle, auszustellen hat. 
Jedenfalls darf die Entladung eines Fahrzengs nicht eher stattfinden, bis der Führer 
desselben im Besitze dieser vom Canalaufseher zu ertheilenden Bescheinigung ist. 
11. Die Anweisung derjenigen Stellen, an welchen die Ablagerung von Canaltrans- 
portgegenständen auf fiscalischem Canalgebiete stattfinden soll, hat ebenfalls durch den Canal- 
aufseher entweder für jeden einzelnen Fall oder nach dessen Ermessen einmal für immer zu er- 
folgen. 
5 12. Die Abführung der ausfallenden Canalzinsen und Niederlagsgebühren ist, dafern 
in einzelnen Fällen nach dem Ermessen des Canalaufsehers nicht sofortige oder in kürzeren 
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Canalabgaben. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung.
	        
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