Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Das Einwerfen oder Fallenlassen von Material aller Art von Seiten der Schiffsführer 
und Schiffer während der Fahrt oder bei dem Ein- und Ausschiffen in das Canalbett, sowie 
sonst die Verunreinigung des letzteren auch von Seiten anderer Personen, sind durchaus ver— 
boten. 
16. Damit der Schiffszug nicht behindert werde, darf der Leinenpfad durch Ablager- Fortsetzung. 
ung von Transportgegenständen oder Utensilien aller Art auf dem fiscalischen Canalgebiete 
nicht verengt werden. 
# 17. Das eigenmächtige Oeffnen und Schließen der Schleußenthore, sowie das Ziehen Fortsetzung. 
oder Einsetzen der Schützen an den Wehren, Abfällen und Flußdurchgängen 2c. ist durchaus 
verboten; es hat vielmehr sowohl jenes als dieses lediglich der Schleußenwärter unter Aufsicht 
des Canalaufsehers zur Erhaltung des Wasserstandes im Canale zu besorgen. 
&18. Flür die Befolgung der Vorschriften der Canalordnung sind die Schiffsführer Verantwortlich- 
und in deren Vertretung die Eigenthümer der Fahrzeuge verantwortlich. ei d se— 
Eigenthümer. 
8 19. Wer die Canalzinsen, Schleußengebühren oder Niederlagsgebühren (§8 6, 8, Hinterziehungs- 
10 und 11) in irgend einer Weise ganz oder zum Tdeil hinterzieht, hat außer der Nach- strafen. 
zahlung der hinterzogenen Abentrichtungen nach der größten Belastung des Fahrzeugs, resp. 
auf die ganze Canallänge, den vierfachen Betrag derselben als Strafe zu zahlen. 
§& 20. Jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser Canalordnung, sowie jede, Ordnungs- 
wenn auch in der letzteren nicht ausdrücklich verbotene, absichtliche Beschädigung des Canals und strafen. 
der Canalbauwerke, ingleichen jede verschuldete sonstige Störung des Verkehrs auf dem Canale 
wird, neben der nach Lage der Sache eintretenden Criminal= oder Polizeistrafe, sowie neben 
der nach § 1 9 einzuziehenden Hinterziehungsstrafe mit einer Ordnungsstrafe von 1 Thlr. — — 
bis zu 20 Thlr. — — bestraft. 
Im Falle des Unvermögens zur Entrichtung der Geldstrafen tritt an deren Stelle ver- 
hältnißmäßige Gefängnißstrafe. 
& 21. Zur Erörterung und Verhandlung der die Canalverwaltung und den Canalver-Competenz der 
kehr angehenden Angelegenheiten im Allgemeinen, sowie zur Untersuchung und Bestrafung der Canalbehörden. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Canalordnung und der Hinterziehungen der 
Canalzinsen, Niederlagsgebühren und Schleußengelder ist die Wasserbaucommission des Ge- 
richtsamtes Großenhain und soviel insbesondere die gedachten Zuwiderhandlungen und Hinter- 
ziehungen betrifft, zunächst das dortige Gerichtsamt selbst als Mitglied derselben und in erster 
Instanz competent. 
Die Competenz in zweiter Instanz steht dem Finanzministerium zu.
	        
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