Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Eintritt der 
Wirksamkeitder 
Canalordnung. 
( 114 0 
(22. Diese Canalordnung tritt vom 1 sten October dieses Jahrcs an in volle Wirk- 
samkeit. 
Dresden, am 26sten Juli 1861. 
Finanz-Ministerium. 
Freiherr v. Friesen. 
Hartmann. 
  
— 
wegen Bestätigung der Statuten des Zwickau-Oberhohndorfer Steinkohlenbau-- 
vereins; 
vom 2ten Juli 1861. 
« Nachdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 88 13, 
Verjährung 
unerhobener 
Dividenden. 
1 4, 47, 57 und 69 der Statuten des Zwickau-Oberhohndorfer Steinkohlenbauvereins ent- 
haltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministe- 
rium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben 
allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2ten Juli 1861. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demnth. 
Statuten des Zwickau-Oberhohndorfer Steinkohlenbauvereins. 
rc. 
13. Dividenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Zahlungstage an gerechnet, nicht 
erhoben worden sind, verfallen der Vereinscasse. 
Die Didvidendenscheine werden mit Ablauf dieser Frist ungültig. Wenn aber wegen 
Dividendenscheine oder Dividendenleisten ein Mortificationsverfahren stattgesunden hat, so 
verfallen diejenigen bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewe- 
senen Dividenden, welche wegen Mangels der Dividendenscheine nicht erhoben werden konnten,
	        
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