Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(116 ) 
Wirkung ertheilt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen 
werden soll. " # 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 7ten Juli 1861. 
— Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Demuth. 
2c. 
Anstellung der & 29. Die allgemeine Verwaltung und Ausführung der laufenden Geschäfte ist einem 
Directions= Director, welcher unter dem Curatorium steht, von demselben gewählt wird und seine Instruc- 
mitglieder. tion erhält, übertragen. Ihm tritt gleichfalls durch Wahl des Curatoriums ein Bevollmäch— 
tigter zur Seite, welchem die besondere Leitung sämmtlicher Arbeiten im Directionsbüreau der 
Bank obliegt, und welcher in Fällen der Behinderung oder Abwesenheit alle dem Director 
durch dieses Statut ertheilten Befugnisse und Obliegenheiten stellvertretend ausübt. 
Zum Director und Bevollmächtigten sind nur solche Personen wählbar, welche selbststän— 
dig sind und denen die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht entzogen worden ist, oder 
auf Grund gesetzlicher Vorschriften nicht entzogen werden könnte. 
Die Wahl wird durch das Curatorium sofort öffentlich bekannt gemacht und es bedarf 
außer dieser Bekanntmachung (§ 49) einer besonderen Legitimation des Directors und Be— 
vollmächtigten nicht. 
Jeder derselben kann auf eine gewisse Reihe von Jahren gewählt werden, worüber, sowie 
wegen der etwa zu stellenden Caution, im Anstellungsvertrage noch besondere Vereinbarung 
getroffen wird. 
2c. 
  
62) Bekanntmachung, 
die Rücknahme der der Feuerversicherungsgesellschaft Giobe Assurancce ertheilten 
Concession betreffend; 
vom 17ten Juli 1861. 
N die laut Bekanntmachung vom 2ten April 1849 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
Seite 61) zum Geschäftsbetriebe innerhalb des Königreichs Sachsen concessionirte Feuerver- 
sicherungsgesellschaft Giobe Assurance in London ihren hierländischen Geschäftsbetrieb
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.