Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Von  einem  durch  die  Generalcommission  bestätigten  Zusammenlegungsplane  oder  Recesse
gelten  alle  im  §  261  des  angezogenen  Gesetzes  vom  1  7ten  März  1832  enthaltenen  Bestimmungen.


35.  Hat  sich  eine  Zusammenlegung  der  Grundstücke  über  eine  ganze  Feld=  oder  Wiesen=  Sicherstellung
flur  erstreckt,  se  kann  gegen  die  darunter  begriffenen  Grundstücke  ein  anderweiter  Antrag  auf  cchter  Gnbre.
Zusammenlegung  nicht  erhoben  werden,  und  es  ist  in  diesem  Falle  bei  der  Bestätigung  des  stücke  gegen
Recesses  oder  Zusammenlegungsplanes  ausdrücklich  auszusprechen,  daß  die  zusammengelegten  lünftige  An-Grundstücke
  dadurch  für  alle  Zeiten  gegen  Anträge  auf  Zusammenlegung  für  sichergestellt  an-  traͤge.
zusehen  sind.  Gegen  Zuziehung  bei  Grenzausgleichungen  sind  jedoch  auch  in  diesem  Falle  die
zusammengelegten  Grundstücke  für  sichergestellt  nicht  zu  achten.

36.  Infolge  der  Zusammenlegung  nimmt  derjenige  Grund  und  Boden,  welchen  jeder  Wirkungen  der
einzelne  Theilhaber  bei  der  Zusammenlegung  oder  einer  damit  verbundenen  Grenzausgleichung  Semer-(6
  10)  zugetheilt  erhalten  hat,  in  aller  Hinsicht  die  rechtliche  Natur  und  Eigenschaft  der  dafür
abgetretenen  Grundstücke  an.  Es  gehen  daher  darauf  auch  die  Pertinenzqualität  oder  die  walzende
  Eigenschaft  der  letzteren  —  insofern  nicht  etwa  die  Besitzer  walzender  Grundstücke  diese
mit  einer  geschlossenen  Besitzung  zusammenschlagen  (consolidiren)  zu  wollen  erklären  —  desgleichen

  alle  darauf  haftenden  Realabgaben  und  Oblasten  ohne  Weiteres  über.  Ausgenommen
sind  jedoch  hiervon:

a)  die  Grundsteuern  (§&  37  und  38),
b)  die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  15ten  August  1855  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt

1855,  Seite  483)  zu  Ausführung  und  Unterhaltung  eines  Wasserlaufs  zu  leistenden
Beiträge  (§  39).

&  37.  Rücksichtlich  der  Grundsteuern  bewendet  es  bei  der  im  Gesetze  vom  gten  September
1843  (SGesetz=  und  Verordnungsblatt  1843,  Seite  97  fg.)  §  19  unter  b  enthaltenen
  Bestimmung,  wonach  in  Folge  einer  Grundstückenzusammenlegung  eine  neue,  durch
die  Steuerbehörde  einzuleitende  Feststellung  der  Steuereinheiten  der  in  die  Zusammenlegung
gezogenen  Grundstücke  zu  erfolgen  hat,  sowie  bei  der  im  §  8  der  Ausführungsverordnung  vom
26sten  October  1843  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1843,  Seite  153)  getroffenen
Bestimmung,  daß  die  neue  Regulirung  der  Steuereinheiten,  unerwartet  der  Bestätigung  des
Recesses,  alsbald  nach  definitiver  Feststellung  der  neuen  Planlage  erfolgen  solle.  Es  sind  jedoch
vor  Abgabe  der  Acten  an  den  Kreissteuerrath  die  Grenzen  der  Grundstücke  nicht  blos  abzustecken,
  sondern  durch  Setzung  von  Grenzsteinen  fest  und  dauerhaft  zu  bezeichnen.  Jede
eigenmächtige  Hinwegnahme  oder  Versetzung  derselben  ist  bei  einer  Geldstrafe  von  Fünf
Thalern  verboten.

Uebrigens  ist  den  an  den  Kreissteuerrath  abzugebenden  Acten,  außer  der  Brouillonkarte,
den  Menselblättern  und  dem  Rechnungsmanuale  des  Geometers  zum  ausschließlichen  Gebrauche

1861.  19