Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(128 ) 
MÆ 64) Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes über Zusammenlegung der Grundstücke; 
vom 23sten Juli 1861. 
Zu Ausführung des Gesetzes über Zusammenlegung der Grundstücke vom heutigen Tage wird 
hierdurch Folgendes verordnet: 
& 1. Das vorgedachte Gesetz tritt mit dem 1 sten October dieses Jahres in Wirksamkeit. 
& 2. Die Verordnungen vom 2 lsten März 1854 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom 
Jahre 1854, Seite 89) und vom 15ten April 1861 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom 
Jahre 1861, Seite 62 fg.) bleiben auch fernerhin nach Eintritt des im § 1 gedachten Zeit- 
punktes in Gültigkeit. 
8 3. Insoweit in früheren Gesetzen und Verordnungen, z. B. in § 19b und § 63 
des Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, vom 
6ten November 1843 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, Seite 189 fg.), auf 
Bestimmungen des Zusammenlegungsgesetzes vom 1 4ten Juni 1834 Bezug genommen wird, 
treten mit Eintritt der Wirksamkeit des neuen Zusammenlegungsgesetzes die einschlagenden 
Bestimmungen des letzteren an die Stelle der entsprechenden älteren Bestimmungen. 
#4. Alles, was sonst zu Handhabung des neuen Zusammenlegungsgesetzes einer 
näheren Festsetzung bedarf, wird in die den Specialcommissionen und Feldmessern zu er- 
theilenden neuen Instructionen aufgenommen werden. 
Hiernach haben sich die Zusammenlegungs= und Steuerbehörden, sowie Alle, die es angeht, 
gebührend zu achten. 
Dresden, den 2 3sten Juli 1861. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Frhr. v. Beust. Frhr. v. Friesen. 
  
Demuth.
	        
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