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MÆ 64) Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes über Zusammenlegung der Grundstücke;
vom 23sten Juli 1861.
Zu Ausführung des Gesetzes über Zusammenlegung der Grundstücke vom heutigen Tage wird
hierdurch Folgendes verordnet:
& 1. Das vorgedachte Gesetz tritt mit dem 1 sten October dieses Jahres in Wirksamkeit.
& 2. Die Verordnungen vom 2 lsten März 1854 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom
Jahre 1854, Seite 89) und vom 15ten April 1861 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom
Jahre 1861, Seite 62 fg.) bleiben auch fernerhin nach Eintritt des im § 1 gedachten Zeit-
punktes in Gültigkeit.
8 3. Insoweit in früheren Gesetzen und Verordnungen, z. B. in § 19b und § 63
des Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, vom
6ten November 1843 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, Seite 189 fg.), auf
Bestimmungen des Zusammenlegungsgesetzes vom 1 4ten Juni 1834 Bezug genommen wird,
treten mit Eintritt der Wirksamkeit des neuen Zusammenlegungsgesetzes die einschlagenden
Bestimmungen des letzteren an die Stelle der entsprechenden älteren Bestimmungen.
#4. Alles, was sonst zu Handhabung des neuen Zusammenlegungsgesetzes einer
näheren Festsetzung bedarf, wird in die den Specialcommissionen und Feldmessern zu er-
theilenden neuen Instructionen aufgenommen werden.
Hiernach haben sich die Zusammenlegungs= und Steuerbehörden, sowie Alle, die es angeht,
gebührend zu achten.
Dresden, den 2 3sten Juli 1861.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Frhr. v. Beust. Frhr. v. Friesen.
Demuth.