Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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6) Vermehrung des Rerservequantums der neuen Cassenbillets für den Zweck des Um— 
tausches defect gewordener Billets durch das Gesetz vom 25sten März dieses Jahres; auch werden 
Wir bezüglich der Verlustentschädigungsgesuche für präcludirte Cassenbillets vom Jahre 1840 
billige Rücksichtnahme im Sinne der dießfälligen ständischen Ermächtigung eintreten lassen; 
7) Vergütung der Steuer für ausgeführten Rübenzucker und der Besteuerung des Zuckers 
aus getrockneten Rüben, durch das unterm Aten Juli dieses Jahres erlassene Gesetz über einige 
Abänderungen und Ergänzungen des die Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers 
betreffenden Gesetzes vom 3ten August 1846 und werden Wir dem ständischen Antrage ent- 
sprechend bei sich darbietender Gelegenheit auf eine etwas weitere Herabsetzung der Eingangs- 
zölle für Zucker und somit auf einige fernere Ermäßigung des Schutzzolles für die inländische 
Zuckerproduction hinzuwirken suchen; 
8) Fixation der Brandversicherungsbeiträge für die laufende Finanzperiode durch Ver- 
ordnung vom 23 sten März dieses Jahres; 
9) der Verbindlichkeit zu Anwendung gestempelter Alcoholometer durch das unter Be- 
rücksichtigung der in der ständischen Schrift vom 2 2sten Juni dieses Jahres ausgesprochenen 
Wünsche unterm Sten vorigen Monats nebst den nöthigen Ausführungsbestimmungen erlassene 
Gesetz; 
10) Zusammenlegung von Grundstücken durch das mit den in der Beilage zur ständischen 
Schrift vom 2ten vorigen Monats zusammengestellten Abänderungen zur Publication gelangende 
Gesetz vom 23sten Juli dieses Jahres und werden der am Schlusse der ständischen Schrift vom 
2ten vorigen Monats ausgesprochenen Erwartung gemäß die nöthigen Instructionen unverweilt 
erfolgen; 
11) eines Nachtrags zu dem Gesetze vom 1 sten Juli 1840, die Errichtung einer Pensions- 
casse für die Wittwen und Waisen der Lehrer an evangelischen Schulen betreffend, durch das 
Gesetz vom 7ten März dieses Jahres; 
b) durch Entgegennahme der ständischen Erklärungen 
in Betreff 
1) der ständischer Seits gewählten Richter zum Staatsgerichtshofe und deren Stellver- 
treter, rücksichtlich welcher Wir den darunter befindlichen Staatsdienern, soweit dieß noch nicht 
geschehen, die Genehmigung zur Annahme der Wahl ertheilen; 
2) der auf den Domänenfonds und die Veräußerungen rücksichtlich des Staatsgutes be- 
züglichen Nachweisungen durch die Schrift vom 30sten April dieses Jahres; 
3) des den getreuen Ständen vorgelegt gewesenen Rechenschaftsberichts pro 1855 durch 
die in der Schrift vom 26sten vorigen Monats ausgesprochene beifällige Erklärung, indem Wir 
im Uebrigen damit einverstanden sind, daß künftig bei Vorlegung des Rechenschaftsberichts zu 
solchen Ausgabepositionen, welche entweder als Dispositionsquanta bezeichnet sind, oder doch
	        
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