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den Character von Berechnungsposten tragen, außer den bereits gegebenen speciellen Nachweisen,
namentlich noch zu den Positionen 4, 18, 22bD, 22dl, 24 a, 26b, 36, 37, 50 a, 50 b,
55, 56, 57, 60, 66 a, 66 b, 66e, 66d, 71, 74, 84, 89 und 90 den Kammern spe-
cielle Nachweise, soweit dieß ohne zu große Weitläufigkeiten geschehen kann, mitgetheilt werden;
4) der auf Grund von § 88 der Verfassungsurkunde unterm 1 6ten Januar 1860 er-
lassenen, die Rinderpest betreffenden Verordnung durch die in der Schrift vom 29sten vorigen
Monats von den getreuen Ständen ausgesprochene Zustimmung, und es wird, wenn es auch
nicht möglich gewesen ist, die Verhandlungen über die Gesetzentwürfe wegen der gegen die
Rinderpest zu ergreifenden polizeilichen Maaßregeln und wegen der zu gewährenden Entschä-
digung für das an Rinderpest und Lungenseuche gefallene oder veterinärpolizeilich getödtete
Vieh zum Abschlusse zu bringen, die nurbemerkte Verordnung hoffentlich ausreichen, um das
Nothwendige vorzukehren, indem die Vorlegung eines anderweiten Gesetzentwurfs über diesen
Gegenstand, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der bisherigen ständischen Berathungen bei
dem nächsten ordentlichen Landtage vorbehalten bleibt;
5) des wegen Milderung des Nothstandes in den Jahren 1854 und 1855 den ge-
treuen Ständen zugegangenen Deerets, durch die von denselben in der ständischen Schrift vom
31 sten vorigen Monats hierauf abgegebene Erklärung.
Rücksichtlich derjenigen Vorlagen dagegen, in Bezug auf welche
B. es Unserer Entschließung annoch bedarf,
geben Wir diese in Nachstehendem:
1) Das Staatsbudget der Jahre 1861, 1862 und 1863 kommt durch besonderes
Decret zur Erledigung.
2) Das Gesetz wegen künftiger Ausprägung von Fünfpfennigstücken in Kupfer wird nach
der besage der Schrift vom 1 vten vorigen Monats erfolgten Zustimmung der getreuen Stände
zur Publication gelangen, sobald die noch schwebenden dießfälligen Vernehmungen mit den
Regierungen der betheiligten Münzvereinsstaaten ihrem Ziele entgegengeführt worden sein
werden.
3) Die zu beschleunigter Regulirung des Elbstromes bewilligten Geldmittel werden Wir
dem den getreuen Ständen vorgelegten Correctionsplane entsprechend und unter Berücksichtigung
der in der ständischen Schrift vom 1 7ten April dieses Jahres enthaltenen, in den bestehenden
Vorschriften ohnehin begründeten Anträge verwenden, auch dem fernerweit daselbst gestellten
Antrage zufolge eine angemessene Erhöhung der Tarifsätze für die Benutzung der Winterhäfen
in Erwägung ziehen lassen; nicht minder werden Wir, wie bisher, der Frage wegen ent-
sprechender Regulirung und Herabsetzung der Elbzölle fortwährend Unsere ungetheilte Aufmerk-
samkeit zuwenden, haben auch bei Gelegenheit der Aufhebung der Durchgangszölle in neuester
Zeit noch Veranlassung genommen, in dieser Richtung geeignete Schritte zu thun.
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