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4) Das Gewerbegesetz, sowie das dazu gehörige Entschädigungsgesetz und das Gesetz
über Einführung von Gewerbegerichten werden in der Fassung, welche der ständischen Schrift
vom 1 öten April dieses Jahres beigegeben ist, beziehendlich mit der durch das Decret vom 4ten
April dieses Jahres beantragten und durch die ständische Schrift vom 30sten vorigen Monats
gebilligten, die Cavillereibannrechte betreffenden nachträglichen Abänderung, zur Publication
gelangen und sollen die in der ständischen Schrift unter IV bis VIII und IX niedergelegten
ständischen Wünsche bei der Ausführung Berücksichtigung erfahren, wogegen rücksichtlich der
Anträge unter I bis IlI, deren Verwirklichung von Unserer Entschließung allein nicht abhängt,
auf die bei den ständischen Berathungen durch Unsere Regierung abgegebenen Erklärungen
Bezug zu nehmen ist.
Von der unter IX der angezogenen ständischen Schrift ausgesprochenen Ermächtigung, den
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetze auch auf einen früheren Tag, als den 1 sten Jannar
1862 zu bestimmen, wird, da die als Bedingung für die Publication des Gewerbegesetzes
vorausgesetzte Vereinbarung über die Abänderungen des Heimathsgesetzes, von welcher theil-
weise auch die Fassung der mit dem Gewerbegesetze nothwendiger Weise zugleich zu publici-
renden Ausführungsverordnung abhängig ist, erst in den letzten Tagen des Landtags erledigt
werden konnte, nicht mehr Gebrauch gemacht werden können.
Zu besonderer Befriedigung gereicht Uns aber, daß auch die Stände der Oberlausitz zu
den in dem Gewerbegesetze enthaltenen Abänderungen der vertragsmäßig garantirten Provin-
zialgewerbeverfassung ihre Zustimmung dergestalt ertheilt haben, daß dieses wichtige Gesetz
gleichzeitig auch für das Markgrafthum Oberlausitz in Kraft treten kann.
5)) Das Gesetz, die Errichtung einer Landesculturrentenbank betreffend, soll mit den von
den getreuen Ständen beschlossenen, in der Beilage zur ständischen Schrift vom 1 sten dieses Mo-
nats niedergelegten Abänderungen zur Publication gelangen.
6) Das Gesetz über das Verfahren in Bausachen soll nach Maaßgabe der in der ständi-
schen Schrift vom 31 sten vorigen Monats vorgeschlagenen Abänderungen und Zusätze erlassen,
auch den sonst dabei geschehenen Anträgen allenthalben bei Ausführung des Gesetzes soweit
thunlich Rechnung getragen werden.
7) Das Gesetz, die Landes-Immobiliarbrandversicherungsanstalt betreffend, ist unter eini-
gen, mit Unserer Regierung vereinbarten Modificationen, zu denen Wir hiermit Unsere Zu-
stimmung ertheilen, sowie unter dem Vorbehalte der Revision durch die nächste ordentliche
Ständeversammlung en bloc angenommen worden und wird in der nach Maaßgabe der
Schrift vom 2ten dieses Monats mit den getreuen Ständen vereinbarten Fassung zur Publica=
tion gelangen. Obschon die Zeit bis zur Eröffnung des nächsten schon im Jahre 1863 be-
ginnenden ordentlichen Landtags so kurz ist, daß bis zum Zusammentritte der Ständever-
sammlung kaum erst die Ausführung des Gesetzes zu Stande gekommen sein dürfte, so wird
die Regierung gleichwohl jenes Vorbehalts eingedenk, der Erwägung der nächsten Ständever-